Anfechtung von Beschlüssen

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Notar, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentümerversammlung

Gemäß § 23 WEG werden Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

Dabei kann gemäß jeder Wohnungseigentümer unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte einer ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (OLG Frankfurt am Main 18.08.2008 – 20 W 426/05).

Erweiterung der Beschlusskompetenz

Die Wohnungseigentümer können u.a. in den folgenden Bereichen eine Pflicht zur Mehrheitsentscheidung einführen:

Gemäß § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss über die Verteilung der Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums sowie die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung bzw. nach einem anderen Maßstab entscheiden.
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG sind die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen.Diese Kostenverteilung kann gemäß § 16 Abs. 4 WEG durch doppelt qualifizierten Mehrheitsbeschluss geändert werden, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt.Der Mehrheitsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer sowie mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile.


Gemäß § 21 WEG können die Wohnungseigentümer über die Kosten von baulichen Änderungen und gemäß § 16 WEG über die Nutzungen durch Mehrheitsbeschluss beschließen.


Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann von den Wohnungseigentümern in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.Diese Vereinbarung kann gemäß § 12 Abs. 4 WEG durch einen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden.

Anfechtungsfrist

Beschlüsse der Gemeinschaft können innerhalb eines Monats ab dem Tag der Beschlussfassung angefochten werden. Die Anfechtung muss gerichtlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Eingangs einer Klageschrift bei Gericht. Die Klage muss alsbald nach ihrem Eingang zugestellt werden, damit die Frist gewahrt ist.

Nach der Erhebung der Klage muss innerhalb eines weiteren Monats die Klage begründet werden. Alle Gründe, die man anführen möchte, müssen dem Gericht innerhalb dieser Frist vorgetragen werden, denn wenn man etwas zu spät vorbringt, ist man damit ausgeschlossen.

Zivilprozess

Die in § 43 WEG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten in Wohnungseigentumssachen werden nach den Vorschriften der ZPO geführt.

Sachlich zuständige Gerichte sind gemäß § 23 Nr. 2c GVG:

a) Erstinstanzlich ist das Amtsgericht zuständig, dies gilt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (siehe dazu. Zuständigkeitsstreitwert). Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand, der nicht durch Parteivereinbarung geändert werden kann.b)Berufungs- bzw. Beschwerdegericht ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG grundsätzlich das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.Die Landesregierungen sind jedoch berechtigt (§ 72 Abs. 2 S. 3 GVG), durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts als zuständiges Gericht zu bestimmen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Die nunmehr zuständigen Gerichte sind abgedruckt in NJW 2008, 1790.c)Revisionsgericht ist der BGH.

b) Berufungs- bzw. Beschwerdegericht ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG grundsätzlich das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.Die Landesregierungen sind jedoch berechtigt (§ 72 Abs. 2 S. 3 GVG), durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts als zuständiges Gericht zu bestimmen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Die nunmehr zuständigen Gerichte sind abgedruckt in NJW 2008, 1790.c)Revisionsgericht ist der BGH.

c) Revisionsgericht ist der BGH.