Auflassungsvormerkung

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Immobilienrecht, Notar

Bis zur Umschreibung des Eigentums auf den Käufer wird der Käufer durch eine sog. Auflassungsvormerkung gesichert. Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist die vor einem Notar abzugebende Erklärung, mit der Sie sich mit dem Verkäufer über die Eigentumsübertragung einigen. Die eigentliche Grundbucheintragung, wird vom Notar nach erfolgter Kaufpreiszahlung und Bescheinigung des Finanzamts, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde, veranlasst. In der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluss und der Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch können jedoch Ereignisse eintreten, wie z.B. die Insolvenz des Verkäufers oder eine Zwangsvollstreckung durch die Eintragung einer sog. Zwangssicherungshypothek, die den Eigentumserwerb des Käufers gefährden.

Mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird der Käufer gegen diese Risiken zu vergleichsweise geringen Kosten abgesichert. So kostet die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei einem Kaufpreis von 100.000 EUR nur ca. 150,00 € an Gerichtskosten. Die Folge der Eintragung der Auflassungsvormerkung ist, dass beeinträchtigende Verfügungen zu Lasten des Käufers nicht mehr vorgenommen werden können bzw. daraus resultierende Grundbucheinträge wieder gelöscht werden müssen.