Regelinsolvenz

Rechtsanwalt und Notar Matthias Dols
Den Insolvenzantrag unvorbereitet bei Gericht einreichen, empfehlen wir dem bedrängten Unternehmer ausdrücklich nicht!!

Nach einer Marktanalyse von Creditreform wird in den kommenden Jahren mit jährlich rund 40.000 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen sein. Creditreform kritisiert, dass unfähige Insolvenzverwalter die Unternehmen vorzugsweise liquidieren, anstatt sie zu sanieren. Insbesondere Kleinbetriebe und Freiberuflerpraxen gehen zu Tausenden jährlich verloren..

Unsere Erfahrungen in der Insolvenzberatung bestätigen diese Beobachtungen. Einzelunternehmer und Freiberufler gelten unter Insolvenzverwaltern als nicht lukrativ und werden als Masseware abgewickelt.

Das Mandat

Als spezialisierte Anwälte verfügen wir, d.h. mein Sozius Rechtsanwalt Jörg Franzke und ich, über das erforderliche Fachwissen zu einer professionellen Insolvenzberatung und stellen dies anhand der vielen Insolvenzmandate immer wieder unter Beweis. Zusätzlich kommt Ihnen unsere Erfahrung als Insolvenzverwalter zugute. Unsere Beratung schließt sowohl die Privatinsolvenz, die Regelinsolvenz sowie die EU-Insolvenz in England mit ein. Im Back-Office unserer Kanzlei befasst sich ein rund zehnköpfiges Spezialistenteam ausschließlich mit Insolvenzberatung.

Weil Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Vermögen haften, kann die Begegnung mit dem Insolvenzverwalter schmerzhaft sein. Auch die Restschuldbefreiung ist in der Regelinsolvenz schwerer durchzusetzen als in der Verbraucherinsolvenz. Je komplexer der Fall, desto mehr Angriffspunkte.

Die Regelinsolvenz dient der maximalen Gläubigerbefriedigung. Ihr Interesse auf Restschuldbefreiung hingegen ist absolut nachrangig. Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger und nicht Ihre Interessen. Ihre Restschuldbefreiung ist ihm völlig egal. Sein Erfolg wird ausschließlich an der Insolvenzmasse bemessen, die er aus Ihnen und aus Ihrem Umfeld herausholen wird. .

Die Restschuldbefreiung am Schluss des Insolvenzverfahrens ist kein Hexenwerk, aber sie muss gut vorbereitet sein und man muss darum kämpfen.

Hierzu beraten wir Sie gerne und übernehmen ein weiterführendes Mandat. Bereits die Investition in ein ausführliches Beratungsgespräch wird Sie vor teuren Fehlern schützen.

Tipps vor der Regelinsolvenz

Damit Sie sich schon jetzt bestmöglich auf die Insolvenz Ihres Unternehmens vorbereiten können, berücksichtigen Sie bitte die folgenden vier Tipps. Wichtig ist es, dass Sie versuchen gelassen zu bleiben und als Einzelunternehmer das Gewerbe vorher wenn es irgendwie geht, abzumelden. Alle anderen Tipps verrate ich Ihnen im Beratungstermin.

Erst vorbereiten, dann Insolvenz

Der Einzelunternehmer oder Freiberufler hat keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Deshalb kann er den Geschäftsbetrieb zunächst nur einstellen. Der Insolvenzantrag wird später gestellt. So vorzugehen, ist vorteilhaft. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft die bisherige Tätigkeit fortsetzen, benötigt man eine gewisse Überbrückungszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb ist außerdem Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, was weitaus vorteilhafter ist, als eine Regelinsolvenz.

Gründen Sie eine Auffanggesellschaft

Wollen Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz und versuchen anschließend beim Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs gegen Geldzahlung durchzusetzen. Oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind. Danach beantragen als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren. Welcher Weg für Sie der bessere ist, werden wir Anwälte mit Ihnen im Termin besprechen.

Trennen Sie Vermögen von Schulden

Wichtig ist es, dass Sie Überschneidungen von Vermögen und Schulden entflechten. Besitzen Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Ehegatten eine Immobilie und haben Sie beide zusammen das Hausdarlehen unterschrieben, sind Ehegatte und Immobilie in höchster Gefahr. Als Folge Ihrer Insolvenz wird die Bank das Darlehn kündigen. Nicht nur Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem Ehegatten. Dann ist auch dieser pleite. Dies müssen wir für Sie unbedingt vermeiden.