Berechnung der Frist eines zu leistenden Gerichtskostenvorschusses

von | Sonntag, 20.09.2015 | Immobilienrecht, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 2/14 (LG Berlin), entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.06.2011 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 18.07.2011 (Montag) eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich die Klägerin gegen die zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 beschlossene Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung. Nachdem die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts innerhalb der hierzu gesetzten Frist zur Berechnung des Kostenvorschusses erforderliche Unterlagen eingereicht hatte, ihr Prozessbevollmächtigter am 31.08.2011 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses erhalten und er diese an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin weitergeleitet hatte, ist der Vorschuss am 19.09.2011 bei der Justizkasse eingegangen.

Die am 11.10.2011 zugestellte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Anfechtung der zu TOP 10 gefassten Beschlüsse weiter.

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin habe die Frist zur Klageerhebung gem. § 46 Abs. 1 S. 2 WEG eingehalten. Die Zustellung sei demnächst bewirkt worden. Richtig sei zwar, dass das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt sei, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei werde eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Zutreffend sei auch, dass eine hinnehmbare Verzögerung der Leistung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 12 Abs. 1 GKG dann vorliegt, wenn dieser nach seiner Aufforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt“. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen habe der Senat dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht. Der Senat schließt sich nunmehr – zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung – der Auffassung an, dass es bei der Berechnung der hinnehmbaren Verzögerung nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse ankomme, sondern darauf, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

Daran gemessen, sei die Zustellung demnächst bewirkt worden. Eine der Klägerin vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liege nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden sei. Die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende – Verzögerung sei nach Auffassung des Senats im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Dies zu Grunde gelegt habe die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss innerhalb von 14 Tagen beglichen. Die Sache sei deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da keine für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen worden seien.

Mit dieser Entscheidung hat der V. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230; Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 148/11, ZMR 2012, 643) geändert und stellt zur Vereinheitlichung nun für die Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt, nicht mehr auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse ab, sondern darauf, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat. Soweit die Zustellung erst nach Einzahlung eines Gebührenvorschusses erfolgt, darf dessen Anforderung – wie sich aus der vorliegenden Entscheidung ergibt – durch das Gericht grundsätzlich abgewartet werden und sollte dann innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden. Der Gebührenvorschuss muss auch dann innerhalb dieser Frist überwiesen werden, wenn es sich um eine Auslandsüberweisung handelt (BGH, Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 246/06, BeckRS 2009, 03281).