Kategorie: WEG-Recht

Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person

Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person

Wenn eine juristische Person, die als Verwalterin bestellt ist, im Wege der Verschmelzung auf eine andere juristische Person verschmolzen wird, gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. Dies hat der BGH ((BGH, Urteil vom 21.02.2014 – V ZR 164/13) so entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer zweier benachbarter Wohnungseigentumsanlagen jeweils eine GmbH als Firma zur Verwalterin ernannt und entsprechende Verwalterverträge geschlossen. Mit einem Verschmelzungsvertrag wurde die Firma auf die Klägerin – bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt – verschmolzen und die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen. Beide Gemeinschaften widersprachen einer etwaigen Übertragung des Verwalteramtes sowie des Verwaltervertrages auf die Klägerin und kündigten die Verwalterverträge mit der Firma oder der Klägerin.

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Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei Nichterreichen einer Mehrheit im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel

Anfechtbarkeit eines Beschlusses bei Nichterreichen einer Mehrheit im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel

Das Nichterreichen eines Quorums im Rahmen einer vereinbarten Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung führt nur zur Anfechtbarkeit eines vom Verwalter gleichwohl festgestellten Mehrheitsbeschlusses, nicht zu dessen Nichtigkeit. Dies hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 13.01.2014 – 1 S 1817/13 WEG (AG München), entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wendet sich gegen einen Eigentümerbeschluss, durch den der Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaft geändert wurde. Nach einer Öffnungsklausel in der Gemeinschaftsordnung ist deren Änderung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich. Obwohl diese Mehrheit nicht erreicht wurde, verkündete der Versammlungsleiter gleichwohl ein positives Beschlussergebnis. Der Kläger hat den Beschluss nicht innerhalb der Frist des § 46 WEG angefochten.

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Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 (LG Bamberg) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2010 mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin – ebenfalls Wohnungseigentümerin – war damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 WEG I i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte.

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Gericht übt nicht das Ermessen der Wohnungseigentümer aus

Gericht übt nicht das Ermessen der Wohnungseigentümer aus

Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Ausnahme des § 21 VIII WEG greift nicht, wenn die Wohnungseigentümer es nicht pflichtwidrig unterlassen oder sich sogar geweigert haben, ihr Ermessen auszuüben.

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Keine dingliche Haftung für Wohngeldrückstände

Keine dingliche Haftung für Wohngeldrückstände

Der Bundesgerichtshof hat gerade entschieden, dass das in § 10 I Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, sondern dass § 10 Abs. 1 Nummer 2 WEG als zentrale verfahrensrechtliche Norm lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren gewährt. Dies gilt entsprechend auch im Insolvenzverfahren.

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