Finanzierungskosten

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Immobilienrecht, Notar

Als Finanzierungskosten bezeichnet man die Kosten, die im Rahmen einer Finanzierung entstehen. Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive versteht man darunter sowohl die Kosten für die Nutzung von Eigenkapital als auch die Kosten für die Nutzung von Fremdkapital.

Zusammensetzung der Finanzierungskosten

Die Kosten für die Eigenfinanzierung bestehen aus den Transaktionskosten für die Ausschüttung oder die Börseneinführung von Aktien und aus den fiktiven Kosten. Zu den fiktiven Kosten gehören Opportunitätskosten für entgangene alternative Geldanlagen und Risikoprämien. Unter der Risikoprämie versteht man den Teil der Renditeerwartung, der über den risikofreien Zins hinaus das Unternehmerrisiko als Kompensation verlangt. Zu den Kosten, die für die Fremdfinanzierung anfallen, gehören vor allem die Zinsaufwendungen.

Arten von Finanzierungskosten

In der Betriebswirtschaftslehre untergliedert man Finanzierungkosten in qualitative und quantitative Kosten. Zu den quantitativen Kosten zählen einmalige Kosten wie Maklerprovisionen, Bereitstellungsprovisionen, Disagio, Kosten der Bestellung von Kreditsicherheiten und verschiedene Arten von Tilgungskosten sowie permanente Kosten wie Zinsaufwendungen und Marktpflegekosten. Zu den qualitativen Finanzierungskoten gehören das Risiko der Nichtprolongation von Fremdkapital und das Verlustrisiko.

Aus Sicht der Finanzierungskosten ist die optimale Kapitalstruktur erreicht, wenn quantitative und qualitative Finanzierungskosten minimal sind. Da Finanzierungskosten beschäftigungsunabhängig auftreten, gelten sie als Fixkosten. Daher wirken sie sich besonders bei fremdkapitalintensiven Unternehmungen besonders stark aus und verschlechtern bei verringertem Beschäftigungsgrad die Gewinnschwelle.

Finanzierungskosten aus steuerrechtlicher Perspektive

Im Steuerrecht gelten Finanzierungskosten, die in Zusammenhang mit den Einkünften entstehen, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten und damit als abzugsfähig. Für den Abzug ist vor allem der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften relevant. Finanzierungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzugsfähig, in dem sie anfallen. Hier ist das Abflussprinzip gem. § 11 EStG maßgeblich.

Zu den Aufwendungen zählen vor allem Schuldzinsen für Darlehen, Geldbeschaffungskosten bei Krediten, Kosten der Sicherheitenstellung sowie Disagio.