Gesetzliche Erbfolge

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Erbrecht, Notar

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Gesetzliche Erben können Verwandte, der Ehegatte oder auch der Staat sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlichen Erben der ersten bis zur fünften Ordnung. Die Einteilung ist wie folgt festgelegt:

 

1. Ordnung

Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB

2. Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB

3. Ordnung

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB

4. Ordnung

Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB

5. und fernere Ordnungen

Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich:

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. “Stammesprinzip”. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. “Erbrecht nach Linien”. Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelternteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Lebt ein Abkömmling des Erblassers nicht mehr, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (sog. Eintrittsrecht), mehrere zu gleichen Teilen. Dieses Nachrücken bezeichnet man als Eintrittsrecht. Damit verbleibt der Nachlass innerhalb des jeweiligen Stammes. Die nachrückenden Abkömmlinge repräsentieren nunmehr wiederum ihren Stamm und schließen die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Folge dieser Regelung ist, dass die Erbschaft nie in die zweite Ordnung gelangt, solange Abkömmlinge eines Stammes der ersten Ordnung vorhanden sind.

Das Eintrittsrecht besteht sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht. Tatsächlich besteht es, wenn ein Abkömmling vorverstorben ist. Rechtlich besteht es, wenn ein Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen hat (§§ 1942 ff BGB) oder für erbunwürdig erklärt worden ist (§§ 2339 ff BGB). Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich durch die gesetzliche Anordnung, dass der Weggefallene so zu behandeln ist, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.