Instandhaltung und Instandsetzung

von | Dienstag, 31.12.2013 | Immobilien, Notar, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

In § 14 WEG finden sich einige gesetzliche Regelungen zum Gebrauchsrecht der Wohnungseigentümer. Diese Regelungen finden Anwendung, wenn Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht vorliegen oder keine abschließende Regelung enthalten.

1. Rücksichtnahme und Instandhaltung Sondereigentum

Nach § 14 I WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

a) Die Pflicht zur Instandhaltung Sondereigentum

Unter Instandhaltung ist hier nur die Instandhaltung des Sondereigentums zu verstehen. Die Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums ist eine Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung und anderer Stelle zu erörtern.

Grundsätzlich ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, mit seinem Eigentum zu machen, was er will. Dazu gehört auch, das Eigentum verfallen zu lassen und notwendige Reparaturen nicht durchzuführen, Dies stößt jedoch ans eine Grenzen, wenn durch die unterlassenen Reparaturen auch das Eigentum anderer betroffen ist, etwa weil durch eine zum Sondereigentum gehörende defekte Wasserleitung Feuchtigkeitsschäden in anderen Wohnungen verursacht oder bei der Parkettverlegung die Trittschalldämmung nicht ausreichend ist.

b) Pflicht zum schonenden Gebrauch

Die Pflicht zum schonenden Gebrauch beinhaltet eine Verpflichtung, dass Eigentum so zu nutzen, dass andere Wohnungseigentümer nicht gestört werden. Es soll gegenseitig Rücksicht genommen werden. Wie weit diese Rücksicht gehen soll und welches Verhalten einzelner Wohnungseigentümer noch zumutbar ist und welches nicht mehr, bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalles an, die Größe der Anlage, die Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft. Es sind hier Parallelen zum Mietrecht zu ziehen, wobei die Rechtsgebiete des Mietrechts und des Wohnungseigentumsrechts auch häufig voneinander abweichen.

Ein Dauerstreitthema ist z.B. das Thema Grillen. Das Grillen auf Balkonen oder Dachterrassen kann wegen der damit verbundenen Rauch- und Geruchsbelästigung untersagt werden. Schwieriger ist die Frage im Falle des Grillens im Garten zu beantworten. Hier ist die Rechtsprechung unübersichtlich und es wird alles vertreten. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass ein Grillen im Garten nicht absolut verboten werden kann. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass das dreimalige Grillen im Jahr nicht unmittelbar an der Hauswand zulässig sein dürfte.