Verschmelzung einer deutschen GmbH auf eine Limited

Rechtsanwalt und Notar Matthias Dols

Im Zuge eines zusammenwachsenden Europas kommt immer häufiger der Wunsch auf, dass bestehende Gesellschaften aus Deutschland in das europäische Ausland verlegt oder mit einer europäischen Gesellschaft verschmolzen werden. Auch wenn der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2005 entschieden hat, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung auch ohne eine verbindliche Verschmelzungsrichtlinie zulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. 12. 2005 – C-411/03), gestaltet sich dieser Prozess doch als sehr schwierig, weil die Behörden und Registergerichte beider an der Verschmelzung beteiligter Länder notwendig ist.

Wesentlich einfacher und auch kostengünstiger ist die sog. Kalte Verschmelzung über Ländergrenzen hinweg, bei der eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit einer ausländischen Gesellschaft (z.B. eine irische, zypriotische oder maltesische Limited) verschmolzen wird. Das Ganze läuft wie folgt ab:

Bitte lassen Sie von Ihrem Steuerberater eine GmbH-Schlussbilanz zum Kalendertag vor dem Verschmelzungsstichtag – den Sie selbst bestimmen – erstellen, wobei es genügt, dass eine Aufstellung der Aktiva und Passiva erstellt wird, denn ein vollständiger Jahresabschluss wird nicht benötigt.

In dem Land Ihrer Wahl, bevorzugt in Irland, Malta oder Zypern, da dort die Gründung einer Limited ohne Probleme möglich ist, werden zwei Gesellschaften gegründet, und zwar eine Kommandit- und eine Komplementär-Limited. Übrigens ist ein solches Verfahren auch unter Beteiligung einer amerikanischen LLC möglich, da diese Gesellschaften einer Limited aus der EU aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA gleichgestellt sind.

In Deutschland errichtet man eine aus diesen zuvor genannten Gesellschaften eine Kommanditgesellschaft, an der die beiden Limiteds beteiligt sind. Die Geschäftsanteile der deutschen GmbH (oder UG (haftungsbeschränkt) werden dann an diese KG abgetreten und es wird anschließend zwischen den beiden Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen mit demn Ergebnis, dass die GmbH auf die KG verschmolzen und im deutschen Handelsregister gelöscht wird.

In einem letzten Schritt tritt dann die Kommanditlimited aus der KG aus, die ebenfalls im Handelsregister gelöscht wird, so dass das Vermögen der GmbH auf diesem Weg auf die Limited übergegangen ist und man mit der Limited im Ausland ohne Unterbrechung weiter arbeiten kann. Wichtig ist, dass dieses Verfahren nicht genutzt werden darf, um eine deutsche GmbH zu bestatten. Aus diesem Grund kann eine solche Verschmelzung auch nicht unter Beteiligung einer überschuldeten GmbH durchgeführt werden. Die Löschung einer GmbH sollte daher nur im Wege einer Liquidation erfolgen, wobei diese unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Einhaltung des sog. Sperrjahres möglich ist.

Die Liquidation einer GmbH ist ein wichtiger Schritt, wenn das Unternehmen seinen Gründungszweck nicht mehr erfüllt und für Geschäftsführer und Inhaber zur Belastung geworden ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine GmbH zu beenden:

Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG):
Die Liquidation ist die gängigste Form der Beendigung einer GmbH.
Sie kann auch dann durchgeführt werden, wenn die GmbH noch über Vermögen verfügt oder laufende Geschäfte hat.
Wir bereiten den Auflösungsbeschluss vor, organisieren Notartermine, melden die Änderungen im Handelsregister und führen den Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger durch.

Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):
Diese Option ermöglicht die Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr.
Voraussetzung ist die nachgewiesene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
Die Löschung kann oft bereits nach 4 bis 12 Wochen abgeschlossen sein.

Insolvenz (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG):
Wenn eine GmbH kein Vermögen besitzt und Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, muss eine Insolvenz beantragt werden.
Der Antrag auf Regelinsolvenz gemäß § 15a Abs. 1 InsO muss spätestens nach 3 Wochen gestellt sein, um die persönliche Haftung der Geschäftsführung zu verhindern.

Bitte beachten Sie, dass die Wahl der geeigneten Methode von der individuellen Situation abhängt. Eine fachgerechte Vorbereitung und vertiefte Kenntnisse in Rechtsfragen sind unerlässlich.