Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)

von | Dienstag, 31.12.2013 | GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Personenhandelsgesellschaften sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und deshalb den Regeln der Kaufleute unterworfen. Von den Körperschaften unterscheiden sie sich nicht nur dadurch, dass ihnen die körperschaftliche Struktur fehlt. Wesentlich ist darüber hinaus, dass die Gesellschafter regelmäßig auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Tun sie dies alle in gleicher Weise, handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft (OHG), ist bei einem Teil von ihnen die Haftung beschränkt (sog. Kommanditisten), liegen die Voraussetzung der Kommanditgesellschaft vor. Auch die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft. Ihre besondere Firmenbezeichnung soll darauf hinweisen, dass (meist) der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Es handelt sich folglich um den besonderen Fall einer Personengesellschaft, bei der im Ergebnis kein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften muss.

Alle Personenhandelsgesellschaften können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Bis auf die Kommanditisten haben alle Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Etwas anderes kann vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung. Wollen die Gesellschafter von den gesetzlichen Vertretungsregelungen abweichen, so muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Gesetzliche Vorgaben zu den Einlagen, welche die Gesellschafter zu erbringen haben, bestehen nicht. Auch dies können die Gesellschafter also vertraglich regeln.

Die Gewinne werden bei der OHG wie folgt ausgezahlt: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4% des von ihm eingebrachten Kapitals als Gewinn. Im Übrigen wird der Gewinn gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Dies gilt auch für evtl. Verluste. Auch die Gesellschafter der KG erhalten vorab 4 % ihres eingebrachten Kapitals als Gewinn. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt ansonsten aber nicht nach Köpfen, sondern im angemessenen Verhältnis. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich.

Gegründet werden können die Personenhandelsgesellschaften insbesondere von natürlichen und juristischen Personen oder von anderen Personenhandelsgesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden. Alle Gesellschaften müssen in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.