Schutzschirmverfahren

Wachssiegel auf einer Urkunde
Schutzschirmverfahren ESUG erleichtert Sanierung von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern

Am 1.März 2012 ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in Kraft getreten. Das Gesetz entspricht dem angelsächsischen Insolvency Act Chapter 11: Das Gesetz ermöglicht es dem Unternehmer, seinen Betrieb in Eigeninitiative zu sanieren.

Sollte Ihr Betrieb also in Schwierigkeiten geraten und droht, in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzurutschen, haben Sie mit dem neuen Schutzschirmverfahren eine gute Möglichkeit, den Betrieb aufzufangen und möglicherweise sogar gestärkt aus der Krise hervorzugehen.

Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz und setzt die Insolvenzantragspflicht aus.

Das heißt, der Unternehmer gewinnt drei Monate, um bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen (=Haircut). Oder er stellt einen Insolvenzplan auf, welcher die Gläubiger zum Einlenken zwingt.

Sanierungsinstrumente

Kündigung unwirtschaftlicher Miet- Pacht und Leasingverträgen:

Haben Sie beispielsweise in guten Zeiten teure Gewerberäume angemietet und drohen diese Mietkosten Sie jetzt zu ruinieren, kann mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens der Mietvertrag kurzfristig beendet werden.

Beendigung verlustreicher Verträge:

Bedroht ein unrentabler Auftrag die Exisitenz Ihres Unternehmens, beisielsweise weil Sie versehentlich falsch kalkuliert haben, ermöglicht der Schutzschrim den sofortigen Ausstieg aus allen verlustreichen Verträgen.

Personalabbau ohne Sozialplan und Kündigungsfristen:

Ist ein Personalabbau Voraussetzung für das Überleben Ihres Unternehmens, geben Schutzschirm und Insolvenplan die Möglichkeit, den Personalabbau kostenneutral und ohne Sozialplan und Kündigungsfristen binnen drei Monaten durchzusetzen.

Von ungünstigen Betriebsvereinbarungen lösen:

Droht Ihr Unternehmen an all zu großzügigen Betriebsvereinbarungen zu ersticken, kann die Betriebsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden.

Dem Unternehmen mit dem Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes Wettbewerbsvorteile verschaffen:

Lassen Sie das Unternehmen drei Monate ohne Lohnkosten produzieren. Der dabei entstehende Liquiditätseffekt ist gewaltig.

Zusätzliche Liquidität mittels Vorfinanzierungseffekt der Betriebsausgaben schaffen:

Ein Großteil der monatlichen Betriebsausgaben kann für drei Monate ausgesetzt werden, was Ihrem Unternehmen zusätzliche Liquidität und Wettbewerbsvorteile verschafft.

Befreiung des Unternehmens von Verbindlichkeiten:

Zwingen Sie die Gläubiger zu einem Forderungsverzicht, indem Sie diese dennoch besser stellen, als in einer Abwicklung per Insolvenz.

Haftungsfreistellung von persönlich haftenden Gesellschaftern:

Versteckt in den Vorschriften der Insolvenzordnung und weitgehend unbekannt, haben persönliche haftende Gesellschafter von GbR OHG, KG usw. die Möglichkeit, ihre persönliche Haftung auszuschließen.

Verhinderung von Anfechtungsprozessen:

Durch ein schnelles Sanierungsverfahren wird ein Insolvenzverwalter gehindert sein, von seinen schmerzhaften Anfechtungsrechten Gebrauch zu machen.

Sanierung in Eigenverwaltung:

Eine Eigenverwaltung wird die Gläubiger auf jeden Fall billiger kommen, als ein Insolvenzverwalter und Sie bleiben Herrr Ihres Unternehmens.

Das Schutzschirmverfahren funktioniert in etwa so:

Der Unternehmer sucht sich zunächst einen Experten, mit dem er die Sanierung seines Unternehmens mittels Schutzschirmverfahren plant. Der Experte ist die Vertrauensperson des Unternehmers und wird ihm loyal zur Seite stehen.
Steht das Konzept, beantragt das Sanierungsteam die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens bei Gericht. Der Experte wird zum „vorläufigen Sachwalter“ bestellt.
Das Schutzschirmverfahren darf maximal drei Monate dauern. In der Regel wird der vorläufige Sachwalter zunächst versuchen, bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen. Weil der vorläufige Sachwalter im Schutzschirmverfahren gegenüber den Gläubigern besser Druck aufbauen kann, bestehen gute Erfolgsaussichten. Gelingt das Schuldenmoratorium, ist das Unternehmen schon dadurch gerettet. Der Schutzschirm wird aufgehoben. Eine Insolvenz gibt es nicht.
Scheitert das Schuldenmoratorium oder sprechen andere Vorteile für eine Insolvenz, wird als nächster Schritt im Schutzschirmverfahren ein Insolvenzplanverfahren vorbereitet. Hierzu erarbeitet das Sanierungsteam einen Insolvenzplan und läßt ihn von den wichtigsten Gläubigern genehmigen.
Danach setzt der vorläufige Sachwalter ein Insolvenzplanverfahren in Gang. Im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter an die Vorgaben des Insolvenzplans gebunden. Er muss die Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzplans durchführen, anstatt das Unternehmen einfach – und wie sonst üblich – „planlos“ zu zerschlagen.
Das heißt, über den Insolvenzplan setzt das Sanierungsteam einzelne Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens gezielt zum Vorteil des Unternehmens ein. Der Unternehmer und sein Schutzschirm-Experte behalten das Zepter in der Hand und müssen keine Zerschlagung des Unternehmens befürchten.

Zu den neuen Sanierungsmöglichkeiten im Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan berate ich Sie gerne. Kernkompetenz eines jeden Schutzschirmverfahrens wird letztendlich das Aushandeln des Forderungsverzichts mit den Gläubigern und der Insolvenzplan sein. Auf diesem Gebiet bin ich seit Jahren erfolgreich tätig.