Amtsgericht München: Keine Räumungsfrist nach illegalem Einzug

von | Dienstag, 11.12.2018 | Mietrecht, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

In München hat ein Ehepaar mit zwei Kindern eine Wohnung bezogen – ohne einen Mietvertrag zu abzuschließen oder den Vermieter auch nur darüber in Kenntnis zu setzen. Das Amtsgericht entschied: Die Wohnung muss sofort geräumt werden. Eine Räumungsfrist wurde nicht gewährt.

Der Vermieter wusste von nichts

Die Familie hat sich den Zugang zu der Wohnung offenbar erschlichen. In der nur etwa 26 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung im Münchner Wohn- und Gewerbegebiet Arabellapark hatte zuvor ein anderer Mieter gewohnt. Der hatte dafür eine Grundmiete von 485,- Euro bezahlt. Doch diesem Mieter war bereits im November 2017 wegen Ruhestörung gekündigt worden. Nach seinem Auszug stand die Wohnung zunächst leer. Die Beklagten beschafften sich einen Schlüssel dafür. Dann zogen sie einfach ein und wechselten das Schloss aus. Einen Mietvertrag gab es nicht, der Vermieter wusste nicht einmal etwas von den neuen Bewohnern in seinem Haus. Doch geht das so einfach? Die Antwort des Gerichts lautet: Nein.

Der Hausmeister bemerkte die illegalen Bewohner

Der Hausmeister erkannte als Erster, dass an der Sache etwas nicht stimmte. Daraufhin informierte er den Vermieter. Der Ehemann sagte daraufhin gegenüber dem Vermieter zu, dass seine Familie die fragliche Wohnung bis zum 13. Dezember wieder verlassen würde. Das tat sie dann aber nicht, sondern blieb auch nach Ablauf der Frist darin wohnen.

Nun wandte sich der Vermieter an einen Rechtsanwalt, um seinen Anspruch durchzusetzen. Der Rechtsbeistand forderte die Bewohner im Dezember mit einem Schreiben zur Herausgabe der Wohnräume auf. Die Familie bat daraufhin um eine Räumungsfrist bis Ende März 2018. Die Begründung: Wegen der kleinen Kinder sei ein Umzug zu einem früheren Zeitraum nicht möglich. Das wollte der Vermieter aber nicht hinnehmen und erhob bei Gericht Klage. In der Begründung des Räumungsverlangens gab der Kläger außerdem an, die Bewohner seien ebenso wie der frühere Mieter durch Ruhestörung aufgefallen. Außerdem hätten sie einen Wasserschaden verursacht.

Verworrene Geschichten vor Gericht

Gegenüber dem Gericht behaupteten die Beklagten letzten Endes, vom vorherigen Mieter einen Mietvertrag für das Objekt erhalten zu haben. Die Beklagten behaupten also, den Mann für den rechtmäßigen Vermieter gehalten zu haben – und daher vollkommen schuldlos in die Situation geraten zu sein. Dass es sich bei einem solchen Vertragswerk bloß um einen Untermietvertrag gehandelt haben könnte, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Ursprünglich hätten sie außerdem eine ganz andere Wohnung von dem Dritten mieten wollen, seien aber dennoch in die Einzimmerwohnung im Arabellapark eingezogen. Dort hätte sich bereits ein Teil ihrer Möbel befunden. Das war vielleicht praktisch, aber – wie sich herausstellen sollte – nicht legal.

Gericht: Ohne Mietvertrag keine Räumungsfrist

Die zuständige Richterin folgte der eigentümlichen Argumentation der Beklagten nicht. Das Amtsgericht München entschied: Die Familie muss die Wohnung sofort verlassen. Das Gericht stellte eindeutig fest: Das Vermieter-Interesse an der Räumung überwiege klar gegenüber dem Interesse der Familie an einer Notunterkunft. Da kein Mietvertrag für das Objekt bestand, müsse in diesem Fall auch keine Räumungsfrist eingeräumt werden. Allerdings mahlen die Mühlen der Justiz bekanntlich mitunter langsam: Das Urteil (Aktenzeichen 433 C 777/18) wurde erst im April 2018 gefällt, fast einen Monat nach Ablauf der von den Beklagten ursprünglich erbetenen Frist.