Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen bei Kenntnis der Zahlungseinstellung des Schuldners

von | Samstag, 25.07.2015 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Zahlt ein Schuldner auf eine verhältnismäßig geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt dabei die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. (Leitsatz des Gerichts)

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Schuldner war als Elektromeister selbständig tätig und nahm die Dienste der Beklagten in Anspruch, die anderen gegen Entgelt Arbeitnehmer überlässt. Eine von der Beklagten am 22.6.2009 gestellte Rechnung über den Betrag von 1.218 EUR zahlte der Schuldner auch nach einer Mahnung der Beklagten nicht, die daraufhin den Vorgang an ein Inkassounternehmen abgab. Nach mehreren Mahnungen des Inkassounternehmens zahlte der Schuldner am 18.8.2010 einen Teilbetrag von 500 EUR, nachdem eine gesetzliche Krankenversicherung am 21.6.2010 Insolvenzantrag gestellt hatte. Einen Tag nach einem zweiten Insolvenzantrag einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung zahlte der Schuldner am 26.8.2010 weitere 500 EUR an die Beklagte. Nach Eigenantrag des Schuldners vom 10.9.2010 wurde das Insolvenzverfahren am 29.10.2010 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die beiden Zahlungen an die Beklagte nach § 130 I 1 Nr. 2 Fall 1 InsO, § 133 I 1 InsO angefochten.

Das Amtsgericht Bremen gab der Klage statt. Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen. Nach dem Berufungsgericht habe die Beklagte von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nichts gewusst. Allein die zögerliche und nicht vollständige Begleichung einer Forderung i.H.v. rd. 1.200,00 EUR über einen Zeitraum von 14 Monaten indiziere ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Kenntnis von Umständen, die die Zahlungsunfähigkeit begründen. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 149/14 (LG Bremen), BeckRS 2015, 11755) habe die Beklagte nur gewusst, dass ihre eigene Forderung über einen Zeitraum von über einem Jahr überhaupt nicht beglichen wurde, dann nur ratenweise und nicht vollständig. Die Beklagte hat deshalb ein Inkassounternehmen zur Forderungsbeitreibung eingeschaltet. Die Forderung war mit 1.218 EUR relativ geringfügig gewesen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein eindeutiges Urteil dahin, dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei oder die Zahlungen eingestellt habe, nicht möglich gewesen sei, sei daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zahlungen eines Schuldners seien nach § 130 I 1 Nr. 2 Fall 1 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Zahlungen von seiner Zahlungsunfähigkeit wusste. Kenne der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, sei gemäß § 17 II 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stehe die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (§ 130 II InsO). Dies sei anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kenne, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folge. Die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung begründe noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit. Denn diese könne die verschiedensten Ursachen haben und müsse nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Ebenso wenig müsse auf die Kenntnis des Gläubigers von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleiche. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stelle als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte.

Danach habe das Berufungsgericht im Streitfall davon ausgehen können, dass die Beklagte im Monat August 2010 die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht erkannt habe. Die Beklagte habe als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Schuldners gehabt. Über die gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern hinaus habe die Beklagte keine weiteren Geschäftsbeziehungen zum Schuldner unterhalten. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte auf finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners hingewiesen worden sei oder etwa um Stundung gebeten oder die mangelnde Zahlungsfähigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten offenbart worden wären. Auch habe die Beklagte keinen verdächtigen Druck auf den Schuldner ausgeübt. Sie habe weder mit der Stellung eines Insolvenzantrags, einer Strafanzeige oder mit Zwangsvollstreckung gedroht.
Die Beklagte habe daher auch nicht den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels Wissen um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels Wissen von Umständen, die zwingend auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit hätte schließen lassen, gekannt. Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 I 1 InsO liegen daher nicht vor.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungsnorm nach § 286 ZPO unter freier Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf Grundlage der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme prüfen muss (so schoh BGH NJW 1996, 461). Diese können regelmäßig nur mittelbar aus vom BGH entwickelten objektiven Tatsachen (Beweisanzeichen/Indizien) hergeleitet werden (BGH FD-InsR 2012, 328041). Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision nahm der BGH nochmals zum Anlass, seine ständige Rechtsprechung zur Frage der Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungseinstellung des Schuldners umfassend darzulegen. Dabei nimmt er auch auf seinen neuerlichen Beschluss vom 16.04.2015 (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14 (OLG Köln)) Bezug, wonach allein die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit darstelle, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte. Dass die bloße nur teilweise Begleichung einer geringfügigen Forderung in Raten in einem Zeitraum von etwa einem Jahr eine solche Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht begründen kann, sollte eigentlich nach den Vorgaben des BGH in seiner langjährigen Rechtsprechung auf der Hand liegen. Hierzu hätte es keiner Zulassung einer Revision bedurft. Der Fall zeigt aber gleichzeitig die Unsicherheit der Tatgerichte bei der Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungsnormen.