Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

von | Samstag, 28.02.2015 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14, hat entschieden, dass Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 InsO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.