Aufgaben des Notars im Handelsrecht

von | Dienstag, 31.12.2013 | GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind die Anmeldungen zum Handelsregister durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen und von einem Notar in elektronischer Form an das zuständige Registergericht zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch bei der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister.

Bei der Gründung einer UG, GmbH oder AG ist auch der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden . Hier steht der Notar als unparteiischer juristischer Fachmann bei der Gründung der Gesellschaft zur Seite. Seine Arbeit zielt darauf, dass Sie einen Vertrag abschließen, der eine tragfähige Grundlage für Ihr gemeinsames Vorhaben bietet und im Konfliktfall klare Regelungen enthält, die Ihnen unnötige juristische Auseinandersetzungen ersparen.

Wichtig für Sie: Die Aufgaben des Notars bei der Gesellschaftsgründung sind auf die genannten Punkte beschränkt. Ergeben sich Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten der Gründung, so sind Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Wünschen Sie als einzelner Gesellschafter eine parteiliche Beratung, so müssen Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dieser darf nicht mit dem Notar identisch sein, der die Beurkundung vornimmt.