Aufgaben des Notars

von | Sonntag, 12.01.2014 | Notar

Der Notar hat als Organ der Rechtspflege eine von Staat und Auftraggeber unabhängige Position. In dieser Eigenschaft berät er die Beteiligten umfassend. Er sorgt bei Verträgen für Ausgewogenheit in der Vertragsgestaltung. Er überwacht Zahlungen und sorgt für die Eintragungen im Grundbuch und sonstigen Registern. Bei Rechtsgeschäften, die für die Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich weit reichende Folgen haben, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgeschrieben. Ohne die Form der notariellen Beurkundung ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.

Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen “erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden” (§ 14 Absatz 2 BNotO). § 14 BNotO stellt ausdrücklich fest, dass der Notar “nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten” ist. Im Amtseid schwört der Notar deshalb auch, seine Pflichten “unparteiisch zu erfüllen” (§ 13 BNotO). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass “dabei unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden” dürfen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BeurkG), und der Notar im Rahmen seiner konsultativen Pflichten insbesondere auf die Belehrung ungewandter Personen sein besonderes Augenmerk zu richten hat. In “wirtschaftlichen” Fragen, wie der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung, darf der Notar sich nicht einmischen. Bei seiner Pflicht zur Ausgewogenheit der Vertragsgestaltung geht es nicht um die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, die die Vertragsparteien frei vereinbaren können. Vielmehr geht es um die Ausgewogenheit der Verteilung von Risiken. Der Notar hat über eventuelle Risiken der von den Vertragspartnern gewünschten Vereinbarungen zu belehren und insoweit Einfluss auf die Vertragsgestaltung zu nehmen. Bei allen Angelegenheiten, die das Grundbuch betreffen, außer in den Fällen der einfachen Grundbuchberichtigung, ist die Einschaltung des Notars zwingend vorgeschrieben. Der wohl häufigste Fall notarieller Inanspruchnahme ist der Grundstückskaufvertrag, der Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum und der Übergabevertrag. Vor Abschluß eines Kaufvertrages berät der Notar über die sicherste Art der Vertragsgestaltung und ist hierbei ein unabhängiger neutraler Berater.