Beschlusskompetenz der WEG-Versammlung betreffend die Begründung von Sondernutzungsrechten

von | Samstag, 04.10.2014 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Das Landgericht Hamburg (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 – 318 S 117/13) hat entschieden, dass der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten eines Eigentümers zu begründen. Die Leitsätze des Urteils lauteten:

1. Der Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 20.06.1978, durch welchen der Beklagten der umstrittene Raum zur Sondernutzung überlassen werden sollte, ist nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Begründung von Sondernutzungsrechten im Beschlusswege von vornherein unwirksam; insoweit fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz.

2. Mangels genereller Beschlusskompetenz der Versammlung betreffend die Begründung von Sondernutzungsrechten ist es auch unerheblich, dass der Beschluss im vorliegenden Fall im Jahre 1978 einstimmig gefasst wurde. Da der Beschluss im Jahre 1978 nicht nur einstimmig, sondern auch allstimmig gefasst wurde, mag es sich dabei materiell um eine Vereinbarung i.S.v. § 10 II 2 WEG gehandelt haben. Doch begründet auch eine solche Vereinbarung kein Recht der Beklagten zum Alleinbesitz bzw. zur Sondernutzung des Kellerraums. Denn Vereinbarungen der Wohnungseigentümer wirken gemäß § 10 III WEG gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.