Betreuungsverfügung

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Notar, Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung

Dieses Vorsorgeinstrument dient – anders als die Vorsorgevollmacht – nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der Gestaltung einer vom Gericht angeordneten Betreuung. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten. Sie entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht bzw. dem Betreuer, sofern die schriftlich niedergelegten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.