Verschulden des Mieters bei Irrtum über das Bestehen eines Minderungsrechts

von | Dienstag, 04.09.2012 | Mietrecht, Wohnraummietrecht

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 (LG Landshut), entschieden, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden darf, wenn dieser eine Mietminderung wider besseres Wissen geltend gemacht hat.

Sachverhalt

Im Dezember 2008 teilten die Bewohner einer Mietwohnung dem Vermieter mit, dass es in ihrer Wohnung wegen baulicher Mängel zu Schimmelbildung komme. Gleichzeitig baten sie um Abhilfe, die jedoch vom Vermieter abgelehnt wurde; seiner Ansicht nach war das Heizungs- und Lüftungsverhalten der Mieter verantwortlich. Die Mieter minderten deshalb die im Mietvertrag vereinbarte Bruttomiete für einen Zeitraum von elf Monaten um monatlich 20 Prozent. Dagegen klagte der Vermieter, zudem kündigte er bereits während des Verfahrens den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos. Der Mietrückstand wurde von den Mietern erst während des Berufungsverfahrens ausgeglichen.

Rechtliche Würdigung

Der BGH ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Daher sei ein Anspruch auf Räumung der Wohnung gemäß § 546 I BGB begründet. Den Mietern habe aufgrund der Schimmel- und Kondenswasserbildung kein Recht auf Mietminderung zugestanden, das falsche Heizungs- und Lüftungsverhalten der Mieter ist mittlerweile unstrittig. Zwar komme man als Schuldner nicht in Verzug, wenn Zahlungen nicht geleistet werden, weil ein Umstand vorliegt, den man selbst nicht zu vertreten hat. Vorsätzliche und fahrlässige Handlungen seien davon allerdings ausgenommen. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für grob fahrlässiges Verhalten, sondern für Fahrlässigkeit insgesamt. Im vorliegenden Fall hätten die Mieter erkennen können, dass aufgrund von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen in der Wohnung eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit herrschte, während das Lüftungsverhalten unter anderem aufgrund mehrerer Katzen unzureichend war.

Zusammenfassung

Der BGH hat mit seinem Urteil noch einmal klargestellt, dass auch im Wohnraummietrecht strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es umverschuldete Rechtsirrtümer geht. In der Literatur zum Thema war zuvor hingegen ebenso wie bei vielen Instanzgerichten die Rechtslage eher mieterfreundlich interpretiert worden. Allerdings werde laut BGH kein unzulässiger Druck auf den Mieter ausgeübt, da dieser seine Mietzahlungen auch unter Vorbehalt der Rückforderung leisten könne.Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 (LG Landshut), BeckRS 2012, 17305 entschieden, dass einem Mieter fristlos gekündigt werden darf, wenn dieser eine Mietminderung wider besseres Wissen geltend gemacht hat.

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