Der Notar hat als Organ der Rechtspflege eine von Staat und Auftraggeber unabhängige Position. In dieser Eigenschaft berät er die Beteiligten umfassend. Er sorgt bei Verträgen für Ausgewogenheit in der Vertragsgestaltung. Er überwacht Zahlungen und sorgt für die Eintragungen im Grundbuch und sonstigen Registern. Bei Rechtsgeschäften, die für die Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich weit reichende Folgen haben, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgeschrieben. Ohne die Form der notariellen Beurkundung ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.
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Rückgabe einer Mietwohnung mit farbigem Anstrich
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 II, 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Dies hat...
Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung gemäß §§ 57, 57a ZVG, § 565 BGB
Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der...
Untervermietung an Touristen ist von einer Untervermietungserlaubnis nicht umfasst
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Untervermietungserlaubnis einen Mieter nicht ohne Weiteres zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.01.2014 klargestellt und das Verfahren zur neuen...
Kaufpreisfälligkeit
Ist die Auflassungsvormerkung eingetragen, ist die Löschung etwaiger Belastungen gesichert, d.h. dem Notar liegen Löschungsunterlagen (unter erfüllbaren Treuhandbedingungen vor) und sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt (z.B. erforderliche Genehmigungen oder die Fälligkeit hängt von einer weiteren Voraussetzungen ab, die nicht vom Notar, sondern von den Vertragsparteien selbst zu prüfen sind, ein häufiges Beispiel dafür ist die Räumung der Immobilie durch den Verkäufer).
Vertragsabwicklung
Nach der Beurkundung verschickt der Notar zunächst die Vertragsabschriften an Verkäufer, Käufer, weitere Vertragsbeteiligte, an etwaige Genehmigungsstellen sowie an die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts (hierzu ist er gesetzlich verpflichtet). Sofern der...