Bundesverfassungsgericht kippt den Berliner Mietendeckel

von | Donnerstag, 15.04.2021 | Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2021 entschieden, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) insgesamt nichtig ist. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit fallen. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig. Den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

Die Folge dieser Entscheidung ist nun, dass in Berlin die Regelungen des BGB zur Mietpreisbremse weiterhin uneingeschränkt gelten, so dass Vermieter die nach der Mietpreisbremse wirksam vereinbarte Miete in voller Höhe verlangen können. Soweit Mieter diese Miete unter Berufung auf den Berliner Mietendeckel nicht in voller Höhe gezahlt haben, können Vermieter die Mietrückstände nun nachfordern und gegebenenfalls auch ein Mietverhältnis kündigen, wenn ein Mietrückstand mit zwei Monatsmieten besteht.

Wenn Sie als Vermieter hierzu fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.