Kategorie: Mietrecht

Bei fehlenden Angaben über die Wohnungsgröße im Mietvertrag kann eine Konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße nur bei Vorliegen besonderer Umstände zustande kommen

Bei fehlenden Angaben über die Wohnungsgröße im Mietvertrag kann eine Konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße nur bei Vorliegen besonderer Umstände zustande kommen

Enthält der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße, ist das ein wichtiges Indiz dafür, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen dazu machen will. In einem solchen Fall müssten besondere Umstände vorliegen, wenn daneben eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße zustande kommen soll. Dies stellt das Amtsgericht München klar. Hierfür seien Angaben zur Wohnungsgröße in einem Inserat nicht ausreichend (Urteil vom 16.12.2013 – 424 C 10773/13).

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Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 (LG Bamberg) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2010 mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin – ebenfalls Wohnungseigentümerin – war damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 WEG I i.V.m § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte.

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Entfernung der Parabolantenne

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Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat entschieden, dass ein Mieter verpfichtet ist, eine Parabolantenne zu entfernen und sich generell auf Kabel-TV und Internet verweisen lassen muss, wenn die zusätzlichen Kosten zumutbar sind. Der Mieter ist zur fachgerechten...

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Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos

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Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus befinden und eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 21.02.2014 entschieden (Az.: 13 L 274.13).

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