Zahlt ein Schuldner auf eine verhältnismäßig geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt dabei die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. (Leitsatz des Gerichts) Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der
Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO für eine Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners stützen, wenn sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: Sozialversicherungsträger) von der Liquiditätslage des Schuldners darauf beschränkt, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit einer Verspätung von drei bis sieben Wochen
Das Kammergericht (Urteil vom 11.04.2014 – 14 U 49/12) hat entschieden, dass gemäß § 133 I 1 InsO Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar sind, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz
Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14, hat entschieden, dass Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 InsO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene
Nach § 109 Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter ein Wohnungsmietverhältnis des Schuldners nicht außerordentlich kündigen, sondern erklären, dass Ansprüche gegen den Schuldner nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (Enthaftungserklärung). Lange Zeit war umstritten, ob damit auch die Freigabe des Mietverhältnisses verbunden ist. Dies wurde nun vom zuständigen Senat des BGH bejaht (vgl. BGH, Urteil vom
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1 Million EUR) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Dies hat der BGH mit einem Beschluss vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen IX ZB 17/13 entschieden.