Kategorie: Notar

Keine dingliche Haftung für Wohngeldrückstände

Keine dingliche Haftung für Wohngeldrückstände

Der Bundesgerichtshof hat gerade entschieden, dass das in § 10 I Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, sondern dass § 10 Abs. 1 Nummer 2 WEG als zentrale verfahrensrechtliche Norm lediglich eine Privilegierung der dort aufgeführten schuldrechtlichen Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren gewährt. Dies gilt entsprechend auch im Insolvenzverfahren.

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Grundschuld

Grundschuld

Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst “für sich” und ist nicht an einen anderen Vertrag (z.B. Immobiliendarlehen) gebunden, auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvereinbarung, die den Gläubiger in der Verwertung auf den Zweck eines weiteren begleitenden Vertrages einschränken soll.

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“2-Wochen-Frist” gemäß § 17 Absatz 2a BeurkG

“2-Wochen-Frist” gemäß § 17 Absatz 2a BeurkG

Nach § 17 Absatz 2a BeurkG soll bei Verbraucherkaufverträgen der beabsichtigte Text dem Verbraucher im Regelfall zwei Wochen vor Beurkundung zur Verfügung stehen. Diese Zeitspanne zwischen dem Erhalt des Entwurfstextes, der den Parteien vom Notar und nicht vom Vertrieb oder vom Makler übersandt werden muss und der Beurkundung soll den Verbraucher vor Übereilung schützen und ihm gleichzeitig eine Prüfungsmöglichkeit zu allen Belangen eröffnen, die der Notar nicht für den Verbraucher prüft (z. B.: Werthaltigkeit der Immobilie, Steuerbelastungen, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit des Objekts, technische Aspekte).

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Aufgaben des Notars

Aufgaben des Notars

Der Notar hat als Organ der Rechtspflege eine von Staat und Auftraggeber unabhängige Position. In dieser Eigenschaft berät er die Beteiligten umfassend. Er sorgt bei Verträgen für Ausgewogenheit in der Vertragsgestaltung. Er überwacht Zahlungen und sorgt für die Eintragungen im Grundbuch und sonstigen Registern. Bei Rechtsgeschäften, die für die Beteiligten persönlich oder wirtschaftlich weit reichende Folgen haben, ist der Weg zum Notar gesetzlich vorgeschrieben. Ohne die Form der notariellen Beurkundung ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig.

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Kaufpreisfälligkeit

Kaufpreisfälligkeit

Ist die Auflassungsvormerkung eingetragen, ist die Löschung etwaiger Belastungen gesichert, d.h. dem Notar liegen Löschungsunterlagen (unter erfüllbaren Treuhandbedingungen vor) und sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt (z.B. erforderliche Genehmigungen oder die Fälligkeit hängt von einer weiteren Voraussetzungen ab, die nicht vom Notar, sondern von den Vertragsparteien selbst zu prüfen sind, ein häufiges Beispiel dafür ist die Räumung der Immobilie durch den Verkäufer).

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