Der eingetragene Verein (e. V.)

von | Dienstag, 31.12.2013 | GmbH, Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Notar, UG (haftungsbeschränkt)

Der eingetragene Verein (e. V.) ist eine juristische Person, kann also als eigenständiges Rechtssubjekt Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Rechtsfähigkeit erlangt der e. V. durch seine Eintragung in das Vereinsregister. Der eingetragene Verein darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. Er ist vielmehr ein sog. Idealverein. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zwecks bestehen – dessen Legalität vorausgesetzt – nicht.

Organe des eingetragenen Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über alle den Verein betreffenden Fragen, indem sie entsprechende Beschlüsse fasst. Die Mitgliederversammlung bestellt auch den Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Ihm obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, in der ihnen ein Stimmrecht zusteht. Darüber hinaus dürfen sie die Einrichtungen des Vereins nutzen, bei einem Sportverein z. B. eine Sportanlage. In der Regel besteht im Gegenzug eine Pflicht aller Mitglieder zur regelmäßigen Beitragszahlung.

Zur Gründung eines Vereins werden sieben Personen benötigt. Diese einigen sich in der Gründerversammlung auf die Vereinssatzung und wählen einen Vorstand. Anschließend meldet der Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Anmeldung lässt er vom Notar öffentlich beglaubigen.

Soll der Verein als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden, so sollte dies bei der Vereinsgründung bereits berücksichtigt werden.