Einzelvertretungsbefugnis

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Notar

Hat eine GmbH mehr als einen Geschäftsführer, sind grundsätzlich nur alle gemeinsam dazu berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Um dies zu umgehen, kann in der Satzung eine Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.

Hintergrund

Häufig ermächtigt die Satzung die Gesellschafter zur Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis. So kann jede der Vertrauenspersonen allein für den Vollmachtgeber handeln. Gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer können einzelne Geschäftsführer im Voraus für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften zur Einzelvertretung ermächtigen. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss, sofern nicht anders in der Satzung geregelt, in Textform und mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt sein.

Bei Offenen Handelsgesellschaften und Partnergesellschaften ist die Einzelvertretung gem. §§ 125 I HGB, 7 III PartGG der gesetzliche Regelfall.

Abgrenzung zur Vollmacht

Zu beachten ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, wobei sich die Geschäftsführungsbefugnis auf Geschäfte im Innenverhältnis der Gesellschaft bezieht, während die Einzelvertretungsbefugnis auch nach außen gilt.