Energieausweis und Immobilienanzeige eines Maklers

von | Samstag, 12.12.2015 | Maklerrecht

Gemäß § 16a I EnEV hat der Verkäufer in den Fällen, in denen vor dem Verkauf einer Immobilie eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben wird und ein Energieausweis zu diesem Zeitpunkt vorliegt, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die in § 16a I Nrn. 1 bis 5 EnEV genannten Pflichtangaben enthält. Diese Verpflichtung findet über § 16a II EnEV entsprechende Anwendung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Eine entsprechende Verpflichtung des (Immobilien-)Maklers lässt sich dem Wortlaut der Norm jedoch nicht entnehmen.

Dies hat das Landgericht Gießen mit einem Urteil vom 11.09.2015 – 8 O 7/15 – entschieden. Hier der volle Wortlaut des Urteils:

“Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der ihr am 13.03.2015 zugestellten Klage auf Unterlassung nach dem Wettbewerbsrecht sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er u. a. die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Gemäß der Bescheinigung des Bundesamtes für Justiz vom 18.11.2008 (Bl. 18), auf die Bezug genommen wird, ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§ 4 UKlaG) mit Wirkung vom 11.10.2004 eingetragen, wobei insoweit ergänzend Bezug genommen wird auf die als Anlage K2 (Bl. 19-24) zur Akte gereichte Liste. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft für Immobilien-Marketing mit Sitz in G.

In der Tageszeitung „…“, Ausgabe vom …, warb die Beklagte unter der Rubrik Immobilienbörse als Immobilienmaklerin unter der Nummer … für eine nicht in ihrem Eigentum stehende Immobilie mit der Bezeichnung „Gepflegtes Wohnhaus in … direkt, ca. 825 m2 Areal, ca. 160 m2 Wohnfl., Garage, Doppelcarport, Werkstatt, EnEV 2014: 179 kWh (rr^a), 159.000,00 €“ sowie unter der Nummer … für eine weitere ebenfalls nicht in ihrem Eigentum stehende Immobilie mit den nachfolgenden Angaben: „Anwesen in traumhafter Lage von …, ca. 6.214 m2 Areal, 180 m2 Wohnfl., parkähnlich angelegtes GRD, Außenschwimmbad, kleine Stallung, EnEV 2014: 229 kWh (n^a), 349.000,00 €“, wobei insoweit Bezug genommen wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Anzeige (Bl. 25). Angaben zu dem in beiden Fällen vorliegenden Energieausweis sind den Anzeigen jeweils nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 10.10.2014, vorab übersandt per Fax, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Anzeigen als Wettbewerbsverstöße anzusehen seien, da sie den Anforderungen an die Energiesparverordnung (EnEV) nicht entsprächen. Zugleich wird die Beklagte in dem Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 245,00 € aufgefordert. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens vom 10.10. 2014 wird Bezug genommen auf Anlage K4 (Bl. 26-29). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2014 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche als unbegründet zurückweisen lassen, wobei hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens Bezug genommen wird auf Anlage K5 (Bl. 31-36).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Anzeige gegen die seit dem 01.05.2014 gültige Energiesparverordnung (EnEV) verstoßen. So seien die danach vorgeschriebenen Pflichtangaben über den Energieausweis für die beworbenen streitgegenständlichen Immobilien nicht vollständig bzw. nicht korrekt (§ 16a Abs.1 EnEV). Es fehlten für die beworbenen Immobilien jeweils die Angaben zur Art des ausgestellten Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis i. S. des § 17 Abs.1 S.1 EnEV), die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des jeweiligen Gebäudes und die Angaben zu dem im Energieausweis genannten Baujahr der Immobilie. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klage auch nicht unzulässig, da die streitgegenständliche Werbeanzeige bereits im Klageantrag zu Ziffer 1. enthalten sei. Insoweit komme auch eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht in Betracht.

Unzutreffend sei die in diesem Zusammenhang seitens der Beklagten vertretene Auffassung, hinsichtlich der Informationspflichten des § 16a EnEV sei sie als Maklerin nicht passiv legitimiert. Dies schon deshalb, da § 16a EnEV ausdrücklich auch auf den Verkäufer und nicht auf den Eigentümer der Immobilie abstelle. Dies entspräche auch dem Schutzzweck der Norm. Insoweit setze § 16a EnEV die Vorgaben von Art. 12 Abs.4 der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um, wobei insoweit Bezug genommen wird auf die als Anlage K6 zur Akte gereichte Richtlinie (Bl. 37-46). Die Vorschrift normiere eine grundsätzliche Verpflichtung für die entsprechenden Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen und knüpfe dabei gerade nicht, wie dies die Beklagte zu suggerieren versuche, an eine Pflicht des Eigentümers an, sondern normiere vielmehr, dass die Angaben in der jeweiligen Verkaufs- oder Vermietungsanzeige zu machen seien. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben treffe mithin denjenigen für die jeweilige Verkaufs- oder Vermietungsanzeige Verantwortlichen, was der deutsche Gesetzgeber mit dem Begriff des „Verkäufers“ zum Ausdruck gebracht habe. Als für die Anzeige rechtlich verantwortlich treffe die Beklagte die normierte Informationspflicht. Insoweit sei § 16a EnEV richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU auszulegen, wobei ergänzend in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 15.06.2015, dort Seite 4 und 5 (Bl. 132 f.). Nur durch eine Einbeziehung

von Maklern in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV könne verhindert werden, dass die Norm weitgehend obsolet sei und im Ergebnis leer laufe.

§ 16a EnEV sei auch dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Die Kennzeichnungspflicht bestehe jedenfalls auch im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Richtlinie 2010/31/EU führt der Kläger weiter aus, dass diese Richtlinie nicht zuletzt der Verbraucherinformation über die Energieeffizienz eines Gebäudes bzw. einer Wohnung diene. Mit den mitzuteilenden Informationen solle dem Verbraucher eine sachgerechte Kauf- bzw. Mietentscheidung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Faktoren ermöglicht werden. Da mit § 16a Abs.1 EnEV die Richtlinie 2010/31/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei, diene auch diese Norm entsprechend dem Verbraucherschutz.

Die Zuwiderhandlung der Beklagten weise auch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz und Spürbarkeit auf. Da es sich bei den Pflichtangaben um wesentliche Informationen handele, führe eine Verletzung der Informationspflicht regelmäßig zu einer relevanten Fehlvorstellung auf Seiten der Verbraucher und somit zu einer spürbaren Beeinträchtigung, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend Bezug genommen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 17.02.2015, dort Seite 10 und 11 (Bl. 10 f.). Darüber hinaus begründe das gesetzeswidrige Verhalten der Beklagten eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für die Nachahmung durch Konkurrenten, zumal sich die Beklagte mit der Nichtbeachtung der relevanten Vorschriften eine ihr wirtschaftlich vorteilhafte, mindestens organisatorisch und arbeitszeitliche Entlastung verschaffe.

Weiterhin fördere die Beklagte mit dem Unterlassen der Pflichtangaben nicht nur ihre eigenen geschäftlichen Interessen, sondern unterstütze vorsätzlich auch den Wettbewerbsverstoß des jeweiligen Eigentümers der Immobilien, weshalb sie, die Beklagte, auch insoweit wettbewerbswidrig handele. Als von dem jeweiligen Eigentümer der betreffenden Immobilie mit dem Verkauf beauftragt, hafte sie schließlich auch gemäß § 8 Abs.2 UWG.

Schließlich sei auch das Inkrafttreten der Bußgeldvorschrift nach § 27 Abs. 2 Nr.6 EnEV unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Verpflichtung der Beklagten. Mit dem Inkrafttreten von § 16a EnEV zum 01.05.2014 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die darin enthaltenen Angaben im Rahmen der von ihr geschalteten Immobilienanzeigen zu beachten, unabhängig davon, ob sich ihr wettbewerbswidriges Verhalten zugleich als eine mit Ordnungsgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit dargestellt habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es letztlich auf den Wortlaut des Abmahnschreibens vom 10.10.2014 entscheidungserheblich nicht an, da nach erfolgter Abmahnung es Sache der Beklagten gewesen sei, eine ernstgemeinte, ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr abzugeben. Da dies die Beklagte aber nicht getan habe, bestehe auch die notwendige wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr. Schließlich wird hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 16, Ziffer 5. (Bl. 16), und auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.06.2015, dort Seite 9 bis 14 (Bl. 137-142), Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für die Immobilie „Wohnhaus in … 160 m2 Wohnfläche“ und/oder für die Immobilie „Wohnhaus in …, 180 m2 Wohnfläche“ vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu dem wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, zu dem im Energieausweis genannten Baujahr der Immobilie und zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1EnEV) enthält, wenn zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorliegt und dies geschieht wie in Immobilienanzeigen der Beklagten im …, Ausgabe vom …, die wie folgt wiedergegeben sind:

2. die Beklagte wird verurteilt, 245,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. So enthalte die zugestellte Klageschrift weder die Anlage K3 im Original noch als beglaubigte Kopie. Mangels wirksamer Zustellung sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt. Bereits seit Erscheinen der streitgegenständlichen Anzeige am 27.09.2014, spätestens jedoch seit der Abmahnung vom 10.10.2014, hätten dem Kläger alle Kenntnisse über etwaige anspruchsbegründende Umstände vorgelegen. Unabhängig hiervon stünde dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht zu, da § 16a EnEV auf sie als Maklerin nicht anwendbar sei. Die Norm richte sich ausdrücklich nur an den/die Verkäufer von Immobilien, wobei über Absatz 2 die Regelung auch für die jeweiligen Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gelte. Die Person des Maklers sei in der Norm ausdrücklich nicht benannt, weshalb sich die entsprechende Pflicht auch auf die in der Norm genannten Personen beschränke. Eine Ausdehnung auf andere Personen sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Soweit der Gesetzgeber in Absatz 1 dem Verkäufer die Verpflichtung auferlege, „sicherzustellen“, dass die Immobilienanzeige die geforderten Pflichtangaben enthalte, zeige dies, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bekannt gewesen sei, dass nicht immer der Verkäufer selbst die Immobilienanzeige schalte. Ausgehend hiervon könne die Norm nicht auf die Berufsgruppe der Makler ausgedehnt werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 21.05. 2015, dort insbesondere Seite 11 bis 15 (Bl. 82-85), Bezug genommen. Schließlich handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei § 16a EnEV auch um keine marktregelnde Norm im Sinne des Wettbewerbsrechts. § 16a EnEV sei nämlich nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln und die Interessen der Marktteilnehmer zu schützen. Ziel der EnEV sei vorrangig die Einsparung von Energie im Gebäudebereich, die Minderung der Importabhängigkeit und die Stärkung der Versorgungssicherheit. Auch sei die

Pflicht zur Angabe der energetischen Kennwerte in Anzeigen mit dem primären Ziel verbunden, die Energieausweise an sich zu stärken, nicht jedoch die Verbraucher zu schützen, wobei ergänzend auf die Ausführungen in der vorgenannten Klageerwiderung, dort Seite 18 bis 20 (Bl. 87-89), Bezug genommen wird. Letztlich würde es bei einem Verstoß der Beklagten, einen solchen unterstellt, diesem an der notwendigen geschäftlichen Relevanz fehlen. Das durch den Kläger beanstandete Verhalten sei jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher (nicht nur unerheblich) zu beeinträchtigen. Die von dem Kläger beanstandeten fehlenden Angaben stellten auch keine für die geschäftliche Entscheidung der Marktteilnehmer bedeutenden oder wesentlichen Tatsachen bzw. Informationen dar. Insoweit sei das Fehlen dieser Angabe nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Marktteilnehmer zu beeinflussen. Auch habe der Kläger nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine einjährige Übergangszeit für die Gewöhnung, Anpassung und Umstellung des Marktes an die neuen Regelungen und speziell an die neuen Pflichten des § 16a EnEV vorgesehen habe, weshalb der Bußgeldtatbestand des § 27 Abs.2 Nr.6 EnEV erst zum 01.05.2015 in Kraft getreten sei. Ausgehend hiervon könne sich die Abmahnung vom 10.10.2014, wenn überhaupt, nur auf eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs beziehen, weshalb auch der Unterlassungsanspruch insoweit unbegründet sei. Mangels berechtigter Abmahnung stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht zu.

In Ergänzung des Parteivorbringens wird schließlich, soweit noch nicht ausdrücklich erfolgt, Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Insoweit kann dahin stehen, ob die Klage darüber hinaus auch unzulässig ist; dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls nicht zu.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die streitgegenständlichen Immobilienanzeigen in der Tageszeitung „…“ vom … hinsichtlich der zum Verkauf angebotenen Immobilien nicht in vollständiger bzw. korrekter Form über die nach § 16a Abs.1 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben verfügen. Die Beklagte trifft als Immobilienmaklerin – auch in Ansehung der seitens des Klägers zur Akte gereichten Entscheidungen – gemäß § 16a Abs.1 EnEV aber nicht die originäre Verpflichtung sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die betreffenden Pflichtangaben enthält.

Gemäß § 16a Abs.1 EnEV hat der Verkäufer in den Fällen, in denen vor dem Verkauf einer Immobilie eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben wird und ein Energieausweis zu diesem Zeitpunkt vorliegt, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die in § 16a Abs.1 Nr.1 bis 5. EnEV genannten Pflichtangaben enthält. Diese Verpflichtung findet über § 16a Abs.2 EnEV entsprechende Anwendung auf Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Eine entsprechende Verpflichtung des (Immobilien-)Maklers lässt sich dem Wortlaut der Norm jedoch nicht entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Makler auch nicht in den Anwendungsbereich des § 16a Abs.1 EnEV mit einzubeziehen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Verpflichtung nicht auf den Eigentümer der Immobilie sondern auf den Verkäufer abstellt. Die Beklagte als Immobilienmaklerin ist aber weder – unstreitig zwischen den Parteien – Eigentümer der betreffenden Immobilien, noch deren Verkäufer. Vielmehr steht die Beklagte als Maklerin zwischen Verkäufer und Käufer. Entweder stellt sich der Vertragsabschluss zwischen beiden als Verwirklichung der durch den Nachweis des Maklers geschaffenen Gelegenheit dar (sog. Nachweismakler //vgl. BGH, NJW-RR 1996, 691) oder aber die Abschlussbereitschaft des Dritten wird durch die Tätigkeit des Maklers kausal gefördert (sog. Vermittlungsmakler //vgl. BGH, WM 1974, 257). In beiden Fällen verbleibt es bei der grundsätzlichen Trennung von Makler und Verkäufer.

Eine abweichende Auslegung folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 12 Abs.4 der Richtlinie 2010/31/EU. Zwar besteht danach eine grundsätzliche Verpflichtung, entsprechende Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen vorzunehmen. Nicht geregelt ist aber, wen diese Verpflichtung trifft. Soweit der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie diese Verpflichtung allein dem Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber, nicht aber dem Makler auferlegt, begründet das Unterlassen der Pflichtangaben ebenso wenig ein wettbewerbswidriges Verhalten des jeweiligen Maklers wie des für den Anzeigenteil der betreffenden Zeitung verantwortlichen Redakteurs, auch wenn nicht verkannt werden soll, dass der Makler regelmäßig im Auftrag des Verkäufers tätig wird. Die Begründung einer vorliegend gemäß § 27 Abs.2 Nr.6 EnEV ordnungsgeldbewehrten rechtlichen Verpflichtung setzt eine gesetzliche Regelung voraus, deren Anwendungsbereich im Hinblick auf die Erfordernisse des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht erst durch Auslegung oder Analogie eröffnet wird (§ 3 OWiG), zumal eine Regelungslücke ersichtlich nicht vorliegt. Vielmehr obliegt im Sinne einer abschließenden Aufzählung gemäß § 16a EnEV neben dem Verkäufer, lediglich dem Vermieter, Verpächter und Leasinggeber die Pflicht, bei geschalteten Immobilienanzeigen sicherzustellen, dass die in § 16a Abs.1 Nr.1. bis 5. EnEV normierten Angaben in den jeweiligen Anzeigen enthaltenen sind. Eine entsprechende Verpflichtung des Maklers sieht § 16a EnEV nicht vor, obwohl sich die Beauftragung von Maklern im Zusammenhang mit dem Verkauf bzw. der Vermietung von Immobilien auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 01.05.2014 jedenfalls als nicht unüblich dargestellt hat. Hätte der nationale Gesetzgeber auch den Makler den Verpflichtungen des § 16a EnEV unterwerfen wollen, so hätte er diesen neben dem Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber ausdrücklich in den Anwendungsbereich von § 16a EnEV mit einbeziehen können. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, jedenfalls nicht bei ordnungsgeldbewehrten Verhaltensweisen, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus zulasten Dritter durch Auslegung zu erweitern, auch wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert erscheinen mag.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der jeweilige Verkäufer seine nach § 16a EnEV bestehende Verpflichtung, sicherzustellen, dass in der jeweiligen Immobilienanzeige die notwendigen Pflichtangaben enthalten sind, im Innenverhältnis vertraglich durch Vereinbarung auf den von ihm beauftragten Makler übertragen kann, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allein das Verhalten der Beklagten im Außenverhältnis betrifft, ohne dass sich darüber hinaus dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte zur Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Verkäufer der streitgegenständlichen Immobilien und der Beklagten entnehmen lassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers läuft § 16a EnEV bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht ins Leere. Unabhängig von der Einbeziehung des beauftragten Maklers in den Pflichtenkreis des § 16a EnEV ist der jeweilige Verkäufer auch dann verpflichtet sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die in § 16a Abs.1 Nr.1. bis 5. EnEV normierten Pflichtangaben enthält, wenn er im Innenverhältnis die Angabe der normierten Informationspflichten auf den von ihm beauftragten Makler überträgt. Eine originäre Verpflichtung auch des Maklers im Außenverhältnis bedarf dessen ausdrücklicher gesetzlicher Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Norm.

Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten folgt schließlich auch nicht aus § 5a Abs.4, 2 UWG. Zwar sind die Pflichtangaben nach § 16a Abs.1 Nr.1. bis 5. EnEV in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers als wesentliche Informationen für den Verbraucher im Sinne von § 5a Abs.4, 2 UWG anzusehen. Die Verpflichtung sicherzustellen, dass die in § 16a EnEV normierten Pflichtangaben in der jeweiligen Immobilienanzeige enthalten sind, trifft im Außenverhältnis – wie ausgeführt – aber nicht die Beklagte als beauftragte Maklerin.

Letztlich kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs.2 UWG gestützt werden. Soweit danach der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens geltend gemacht werden kann, wenn die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird, stellt sich die Beklagte im Verhältnis zum Verkäufer der jeweiligen Immobilie zwar gegebenenfalls als dessen Beauftragte dar. Der Unterlassungsanspruch richtet sich dann aber gegen den Inhaber des Unternehmens als den Beauftragenden, mithin gegebenenfalls gegen den tatsächlichen Verkäufer, nicht aber gegen die Beklagte als beauftragte Maklerin.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte als beauftragte Maklerin nicht sicherzustellen hat, dass die streitgegenständlichen Immobilienanzeigen die in § 16a Abs.1 Nr.1. bis 5. EnEV normierten Pflichtangaben enthalten, die Klage mithin bereits insoweit unbegründet ist, kommt es auf die weitergehenden Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch entscheidungserheblich nicht an.

War demnach die Abmahnung der Beklagten im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht berechtigt, steht dem Kläger auch der mit Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.”