Erbausschlagung

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Erbrecht, Notar

Erbe wird man automatisch mit dem Tod des Erblassers. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Die Frist zur Abgabe dieser Ausschlagungserklärung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und dem Umstand, dass man Erbe geworden ist. Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) zum Erben berufen, so beginnt die Frist nicht vor einer offiziellen Mitteilung durch das Nachlassgericht hierüber. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verlängert sich zudem auf einen Zeitraum von sechs Monaten, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift durch das Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar. Die Ausschlagung muss nicht persönlich erklärt werden, sondern kann auch durch einen Stellvertreter erfolgen. Der Vertreter bedarf jedoch seinerseits einer Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden muss. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft durch Eltern für ihre Kinder, bedarf die Ausschlagung auch der Genehmigung durch das Familiengericht.