Gericht übt nicht das Ermessen der Wohnungseigentümer aus

von | Samstag, 15.03.2014 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Ausnahme des § 21 VIII WEG greift nicht, wenn die Wohnungseigentümer es nicht pflichtwidrig unterlassen oder sich sogar geweigert haben, ihr Ermessen auszuüben.

Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona in einem Fall entschieden, in dem eine Miteigentümerin einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft angefochten hatte, mit dem eine Instandsetzung eines Lüftungsschachtes in einer der dortigen Klägerin nicht genehmen Art und Weise erfolgen sollte. Die Klägerin hat mit der Klage angestrebt, zu erreichen, dass das Gericht den angefochtenen Beschluss aufhebt und durch einen Beschluss ersetzt, wonach die Dammmaßnahme auf andere Art und Weise durchgeführt wird, jedoch zu Kosten, die mehr als das 10-fache betragen sollten.

In der Entscheidung führte das Amtsgericht Hamburg-Altona aus, dass eine Verpflichtung der Beklagten auf die von der Klägerin angestrebte Beschlussfassung an § 21 Abs. 1 WEG scheitert. Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Die Ausnahme des § 21 Abs. 8 WEG greift nicht, weil die Wohnungseigentümer es nicht pflichtwidrig unterlassen oder sich sogar geweigert haben, ihr Ermessen auszuüben. Vielmehr liegt schon keine dem Gesetz nach erforderliche Maßnahme vor, welche gerade zu jener Zeit hätte getroffen werden müssen. Die mangelhafte Isolierung des Sondereigentums der Klägerin im Bereich der Küche ist nicht derart dringend zu beheben, dass es angemessen wäre, die vorrangige Zuständigkeit der Wohnungseigentümer zur Reglung der Verwaltung außer Kraft zu setzen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Thema auf die Tagesordnung gesetzt worden war, die Anwesenden durchaus willens waren, sich mit dem Thema zu befassen und eine wirksame Beschlussfassung lediglich daran scheiterte, dass die erforderliche Menge an Miteigentumsanteilen nicht mehr anwesend war. Anhaltspunkte für die Annahme, diejenigen, welche die Versammlung zuvor verlassen hatte, seien gerade deshalb gegangen, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen, lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Vielmehr hatte selbst die Verwaltung damals den Eintritt der Beschlussunfähigkeit zunächst nicht bemerkt und für das Verlassen der Versammlung sind etliche in der Person der Miteigentümer liegende Gründe denkbar, welche unabhängig sind vom Thema der weiteren Tagesordnungspunkte. Die Klägerin ist zunächst gehalten, die Einberufung einer neuen Versammlung zu fordern, um eine wirksame Beschlussfassung zu ermöglichen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die Gerichte nicht befugt sind, das Ermessen der Wohnungseigentümer zu ersetzen.