Insolvenzanfechtung

Wachssiegel auf einer Urkunde

Ich berate und vertrete anwaltlich

  • Unternehmen, Arbeitnehmer und auch Privatpersonen, die von einem Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtungsklage bzw. außergerichtlich in Anspruch genommen werden und
  • Unternehmen, die schon im Vorfeld einer Insolvenz vermeiden wollen, dass sie sich später Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sehen.

Zu meinen Mandanten gehören sowohl Insolvenzverwalter, für die ich Insolvenzansprüche durchsetze, als auch dritte Personen, die ich bei der Abwehr dieser Maßnahmen berate und vertrete. Ich kenne also „beide Seiten“ der Insolvenzanfechtung, sowohl aus der Sicht des Anfechtenden, als auch aus Sicht des Anfechtungsgegners. Aus diesem Grund verfüge ich über ein Höchstmaß an Sachkompetenz in dieser schwierigen Rechtsmaterie.

Häufig gestellte Fragen zur Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Was ist unter dem Begriff Insolvenzanfechtung zu verstehen?

Ein Insolvenzverwalter kann nach den Regelungen zum Insolvenzanfechtungsrecht in den §§ 129 ff. InsO bestimmte Rechthandlungen in einem Zeitraum zwischen einem Monat vor der Insolvenzantragstellung bis zu zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung rückgängig zu machen. Erfasst sind sowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Leistungen, die angefochten werden können.

Für welche Zeiträume sind anfechtungsrechtliche Handlungen durch den Insolvenzverwalter am einfachsten anzufechten?

Alle Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind mit den höchsten Risiken belastet, weil beispielsweise bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung eine Anfechtung unabhängig von der Kenntnis der wirtschaftlichen Situation möglich ist. Unter einer inkongruenten Deckung versteht man alle Rechtshandlungen, die ein Gläubiger nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, in der er sie vom Schuldner erhalten hat. Es handelt sich in der Praxis häufig um Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung. Hier besteht ein besonders hohes Anfechtungsrisiko, da gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Anfechtung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist, und zwar unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner überhaupt Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners hatte.

Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung?

Der Anfechtungsgegner muss die Zahlung oder sonstige Leistung, die er aus der Insolvenzmasse erhalten hat, gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an den Insolvenzverwalter zurückgewähren, wobei der Anspruch nach der Rechtsprechung ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen ist.

Kann man sich vor einer Insolvenzanfechtung schützen?

Grundsätzlich ist es kaum möglich, sich vor einer Insolvenzanfechtung zu schützen. Lediglich sogenannte Bargeschäfte gemäß § 142 InsO, bei denen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, sind von der Anfechtung ausgenommen, wobei auch hier Ausnahmen möglich sind, beispielsweise wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat, § 133 InsO.

Können auch Schenkungen angefochten werden?

Auch Schenkungen des Schuldners, die er in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen, können angefochten werden, § 134 Abs. 1 InsO. Davon ausgenommen sind gemäß § 134 Abs. 2 InsO lediglich gebräuchliche Gelegenheitsgeschenk.

Welche Personen oder Gesellschaften sind besonders anfechtungsgefährdet?

Gemäß § 138 InsO ergibt sich eine Aufzählung von verschiedenen Personen, bei denen das Gesetz grundsätzlich vermutet, dass sie die wirtschaftliche Lage des Schuldners kannten. Hierzu zählen Ehegatten, Verwandte, Lebenspartner und Personen, mit denen der Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebt. Weiter zählen hierzu auch Gesellschaften, an denen der Schuldner beteiligt ist.

Kann auch in Verbraucherinsolvenzverfahren angefochten werden?

In allen Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Aktenzeichen), die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden, kann grundsätzlich jeder Insolvenzgläubiger anfechten, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO. Alternativ kann die Gläubigerversammlung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auch den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. In den Verfahren, die nach dem 01.07.2014 eröffnet worden sind, kann der Insolvenzverwalter anfechten, da § 313 InsO ersatzlos aufgehoben worden ist.

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