Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz und setzt die Insolvenzantragspflicht aus.
Das heißt, der Unternehmer gewinnt drei Monate, um bei den Gläubigern ein Schuldenmoratorium durchzusetzen (=Haircut). Oder er stellt einen Insolvenzplan auf, welcher die Gläubiger zum Einlenken zwingt.
Sanierungsinstrumente
Kündigung unwirtschaftlicher Miet- Pacht und Leasingverträgen:
Haben Sie beispielsweise in guten Zeiten teure Gewerberäume angemietet und drohen diese Mietkosten Sie jetzt zu ruinieren, kann mit Hilfe des Schutzschirmverfahrens der Mietvertrag kurzfristig beendet werden.
Beendigung verlustreicher Verträge:
Bedroht ein unrentabler Auftrag die Exisitenz Ihres Unternehmens, beisielsweise weil Sie versehentlich falsch kalkuliert haben, ermöglicht der Schutzschrim den sofortigen Ausstieg aus allen verlustreichen Verträgen.
Personalabbau ohne Sozialplan und Kündigungsfristen:
Ist ein Personalabbau Voraussetzung für das Überleben Ihres Unternehmens, geben Schutzschirm und Insolvenplan die Möglichkeit, den Personalabbau kostenneutral und ohne Sozialplan und Kündigungsfristen binnen drei Monaten durchzusetzen.
Von ungünstigen Betriebsvereinbarungen lösen:
Droht Ihr Unternehmen an all zu großzügigen Betriebsvereinbarungen zu ersticken, kann die Betriebsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelöst werden.
Dem Unternehmen mit dem Liquiditätseffekt des Insolvenzgeldes Wettbewerbsvorteile verschaffen:
Lassen Sie das Unternehmen drei Monate ohne Lohnkosten produzieren. Der dabei entstehende Liquiditätseffekt ist gewaltig.
Zusätzliche Liquidität mittels Vorfinanzierungseffekt der Betriebsausgaben schaffen:
Ein Großteil der monatlichen Betriebsausgaben kann für drei Monate ausgesetzt werden, was Ihrem Unternehmen zusätzliche Liquidität und Wettbewerbsvorteile verschafft.
Befreiung des Unternehmens von Verbindlichkeiten:
Zwingen Sie die Gläubiger zu einem Forderungsverzicht, indem Sie diese dennoch besser stellen, als in einer Abwicklung per Insolvenz.
Haftungsfreistellung von persönlich haftenden Gesellschaftern:
Versteckt in den Vorschriften der Insolvenzordnung und weitgehend unbekannt, haben persönliche haftende Gesellschafter von GbR OHG, KG usw. die Möglichkeit, ihre persönliche Haftung auszuschließen.
Verhinderung von Anfechtungsprozessen:
Durch ein schnelles Sanierungsverfahren wird ein Insolvenzverwalter gehindert sein, von seinen schmerzhaften Anfechtungsrechten Gebrauch zu machen.
Sanierung in Eigenverwaltung:
Eine Eigenverwaltung wird die Gläubiger auf jeden Fall billiger kommen, als ein Insolvenzverwalter und Sie bleiben Herrr Ihres Unternehmens.