Umwandlungsverordnung

WEG-Buch

Das Land Berlin hat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bezirke künftig in den Erhaltungsgebieten entscheiden können, ob die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum genehmigungsfähig ist oder nicht.

Der Berliner Senat hat dazu eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten (Umwandlungsverordnung) erlassen.

Seit März 2015 gilt die Umwandlungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43), umgangssprachlich auch Umwandlungs-Verbot genannt.

Mit dem Genehmigungsvorbehalt zur Umwandlung in den sozialen Erhaltungsgebieten kommt ein weiteres wichtiges städtebauliches und wohnungspolitisches Instrument zur Anwendung, weil es in den letzten Jahren in Berlin eine deutliche Steigerung der Umwandlungen in Wohnungseigentum gab, wobei diese Umwandlungen mit überproportionalem Anteil in sozialen Erhaltungsgebieten durchgeführt wurden.

Mit der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen geht häufig eine Entmietung der Häuser einher mit anschließender teurer Modernisierung. Damit wird der Ausstattungsstandard der Wohnungen oft auf ein überdurchschnittliches Niveau angehoben. In den meisten Fällen werden umgewandelte Wohnungen weiterhin als Mietwohnungen angeboten und nicht von den Erwerbern selbst genutzt. Die Mieten dieser Wohnungen liegen deutlich höher als bei nicht umgewandelten Wohnungen. Die Umwandlung führt damit zur Veränderung der bisherigen Gebietsbevölkerung.

Die Umwandlungsverordnung wird die Ziele in den sozialen Erhaltungsgebieten nach Auffassung des Senats unterstützen. In den momentan mit Rechtsverordnung durch die Bezirke ausgewiesenen 56 sozialen Erhaltungsgebieten leben rund 850.000 Bürger. Künftig wird von den Bezirken auf der Grundlage des § 172 BauGB geprüft, ob die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum genehmigt werden kann. Wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern, kann die Umwandlung genehmigt werden.