Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos

von | Samstag, 08.03.2014 | Gewerbemietrecht, Mietrecht, Wohnraummietrecht

Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus befinden und eine gewerbliche Nutzung vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 21.02.2014 entschieden (Az.: 13 L 274.13).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin-Pankow. Ab April 2013 beschwerten sich Mieter beim Antragsgegner insbesondere über Lärmbelästigungen in der Nacht und am Wochenende (etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder versehentliches Klingeln). Nach bauaufsichtlicher Kontrolle vor Ort stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin fest, dass eine Reihe der insgesamt etwa 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Daraufhin untersagte die Behörde dies unter Anordnung des Sofortvollzugs. Hiergegen wandte die Antragstellerin ein, die tatsächlich ausgeübte Nutzung halte sich im Rahmen der gewöhnlichen Wohnnutzung und es liege kein Beherbergungsbetrieb vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung bestätigt. Die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei dieser Nutzung handele es sich planungsrechtlich nicht mehr um Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern seien wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Belastungen regelmäßig problematisch und verstießen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot.

Soweit die Antragstellerin die Nutzung als Ferienwohnung bestritten hatte, fand das Gericht dies durch zahlreiche objektive Indizien widerlegt (Fantasienamen auf Klingelschildern, Wäschewechsel nach Ein- und Auszug, Informationsblätter in Fremdsprachen, die Festlegung von Check-in- und Check-out-Zeiten, fehlende melderechtliche Anmeldung). Schließlich seien die Befugnisse nach der Bauordnung durch das Instrumentarium des neu erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nicht eingeschränkt. Vielmehr stünden Baurecht und Zweckentfremdungsrecht verfahrensrechtlich nebeneinander.