Fristlose Kündigung für Messie-Mieter kann gerechtfertigt sein

von | Dienstag, 20.04.2021 | Allgemein

Wenn ein Mieter seine Wohnung in Zusammenhang mit einem Messie-Syndrom nicht pfleglich behandelt, verletzt er seine durch den Mietvertrag bestimmten Obhutspflichten. Setzt er sein vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung fort, ist der Vermieter zum Aussprechen einer fristlosen Kündigung berechtigt. Dies entschied das LG Berlin in seinem Beschluss vom 19.01.2018, 66 S 230/17.

Beschreibung des Falls

Die Klägerin und der Beklagte hatten einen Wohnraummietvertrag geschlossen. Im Laufe des Mietverhältnisses stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte ein Messie ist und die Wohnung in einen vertragswidrigen Zustand versetzt hat. Die Mietsache wurde in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Abfall, Schmutz und Essensresten verdreckt. Durch die vor allem im Sommer auftretende Geruchsbelästigung wurden die Nachbarn gestört. Infolgedessen erklärte die Vermieterin gegenüber dem Messie-Mieter zunächst eine Abmahnung, die dieser missachtete.

Auf Grundlage einer daran anschließenden fristlosen Kündigung erhob die Vermieterin Räumungsklage. Dieser gab das Amtsgericht statt und verurteilte den Mieter.

LG Berlin bestätigt Urteil des Amtsgerichts

Das LG Berlin hält die fristlose Kündigung für wirksam. Begründet wurde die Entscheidung wie folgt.

1. Der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er habe die Wohnung nicht pfleglich behandelt, sondern in erheblichem Ausmaß verdreckt. Dadurch habe er die Mietsache beträchtlich gefährdet. Eine Gefährdung der Mietsache liegt dann vor, wenn durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht bereits eine Schädigung eingetreten ist oder wenn der Eintritt eines Schadens durch das Verhalten des Mieters deutlich wahrscheinlicher wird als bei einem vertragsgerechten Verhalten.

2. Die Zustände in der Wohnung seien über einen längeren Zeitraum nicht einfach nur unordentlich oder reinigungsbedürftig gewesen. Vielmehr habe die Verunreinigung einen Grad erreicht, der die Substanz der Mietsache bereits angegriffen habe. Dies sei zumindest hinsichtlich der Toilette der Fall gewesen, an der trotz Reinigung Substanzschäden zurückgeblieben wären.

Entscheidender Faktor sei aber gewesen, dass die über einen langen Zeitraum in der Wohnung vorhandenen größeren Mengen von Essensresten und Fäkalien einen Nährboden für Ungeziefer bilden, das sich über das gesamte Haus hätte ausbreiten können.