Garten richtig nutzen und gestalten – aktuelle Rechtslage für Mieter

von | Freitag, 11.02.2022 | Allgemein

Die Leidenschaft zum Gärtnern darf auch in gemieteten Gärten ihre Blüten treiben. Allerdings beinhaltet die Nutzung der grünen Oase auch Vorschriften und Pflichten, deren Nichtbeachtung oft zu einem Rechtsstreit führen kann. Welche rechtlichen Vorgaben gelten bei der Gartennutzung und was sollten Mieter bei der Gestaltung von Blumenbeet, Gemüsegarten & Co. beachten? Hier lesen Sie die wichtigsten Regeln des Gesetzgebers.

Mietvertrag entscheidet über Gartenpflege

In welchem Umfang ein Mieter verpflichtet ist, die Gartenpflege zu übernehmen, regelt das Mietverhältnis. Wenn neben der vermieteten Immobilie auch der Garten Teil der Mietsache ist, sind Vereinbarungen zur Gartenpflege und -nutzung im Mietvertrag aufgeführt.
Eine Ausnahme bildet die Miete eines Einfamilienhauses mit angrenzendem Garten. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 132/93) entschieden, dass Mieter grundsätzlich verpflichtet sind, das mitgemietete Gartenareal zu pflegen. Nur eine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag kann den Mieter von dieser Pflicht entbinden.
Ist die Pflege des Gartens im Mietvertrag vereinbart, finden sich dort zumeist genauere Formulierungen, in welchem Umfang diese stattfinden soll.

Nutzungsrecht und Mieterpflichten

Im Gegensatz zu einem Einfamilienhaus gilt bei einem Mehrfamilienhaus die Vermietung des Gemeinschaftsgartens als rechtliche Ausnahme. Die Nutzung des Gartenbereichs ist daher nur dann gestattet, wenn sie Teil der Mietsache ist, also schriftlich im Mietvertrag fixiert wurde. Auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Gartenarbeit ist erst rechtsgültig, wenn sie der Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt hat.
Doch welche Tätigkeiten sind das im Detail, die Mieter bei einer vertraglich fixierten Verpflichtung zur Gartenpflege ausüben müssen? Auf diese Frage gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 10 U 70/04) eine klare Antwort: Angemessen sind leichte Tätigkeiten wie Rasenmähen und Laubharken. Arbeiten, die Fachkenntnisse im Bereich der Gartenpflege bedürfen, müssen nicht von den Mietern ausgeführt werden. Zusätzliche Kosten für die Gartenpflege trägt allein der Vermieter. Das gilt auch für die Anschaffung der notwendigen Gartengeräte.

Gartengestaltung: Was ist erlaubt?

Wer ein Einfamilienhaus mit dazugehörigem Garten gemietet hat, darf über dessen Gestaltung frei verfügen, sofern keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden. Diese müssen vorab mit dem Vermieter abgesprochen und im Idealfall schriftlich vereinbart werden.
Aktuelle Urteile deutscher Gerichte erlauben Mietern eines Einfamilienhauses, einen Sandkasten oder eine Schaukel aufzustellen, einen Komposthaufen oder einen Teich anzulegen. Auch die Bepflanzung des Grundstücks ist dem Mieter überlassen. Ob englischer Rasen oder bunte Blumen – bei der Auswahl der Pflanzen haben Mieter größtenteils freie Hand.
Die Mieter eines Mehrfamilienhauses haben ebenfalls diverse Möglichkeiten, den Gemeinschaftsgarten zu gestalten, wenn der Mietvertrag eine Klausel zum Nutzungsrecht formuliert. So dürfen sie zum Beispiel ein Spielhaus errichten, ein Planschbecken aufstellen und einen Grill benutzen. Allerdings sind diese gestalterischen Maßnahmen nur erlaubt, wenn sie mit den anderen Mietern gemeinsam verabredet wurden. Außerdem sieht die aktuelle Rechtslage vor, dass Veränderungen des Gartenbereichs nur gestattet sind, wenn sie sich nach Beendigung des Mietverhältnisses problemlos beseitigen lassen.