Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das die dort hinterlegten Dokumente beauskunftet. Das Handelsregister informiert über wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme (E-Justice). Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 8 bis 12 Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Handelsregisterverordnung (HRV).

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 [2] HGB).

Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt. Ausgenommen sind so genannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu
Firma
Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
Gegenstand des Unternehmens
vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
Rechtsform des Unternehmens
Grund- oder Stammkapital
Kommanditisten, Mitglieder
Eintragungen können sein
rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung
eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d. h. falsche Eintragungen gelten gegenüber Gutgläubigen als richtig. Nicht eingetragene Tatsachen können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität, § 15 [5] Abs. 1 HGB), eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Wird eine eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen (positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) in der Abteilung A.

Das Handelsregister Abteilung A erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das Handelsregister Abteilung B erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Geführt werden die Handelsregister (HR) bei den Amtsgerichten. Zuweilen hat man die Zuständigkeit auch an einem Amtsgericht in der Region gebündelt. In Berlin beispielsweise befindet sich das Handelsregister für die gesamte Stadt am Amtsgericht Charlottenburg. Die Register werden heute elektronisch verwaltet, so dass nicht nur die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt, sondern auch die Einsichtnahme in das Register über das Internet möglich ist. Über die Internetseite www.handelsregister.de kann bundesweit nach Handelsregistereinträgen recherchiert werden. Die Eintragungen zu Einzelkaufleuten, den offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften finden sich in der Abteilung A des Registers (HRA), die Eintragungen zu den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG) in der Abteilung B (HRB).

Alle erforderlichen Eintragungen in das Register, die Ihr Handelsgewerbe betreffen, müssen Sie als Gesellschaft selbst veranlassen, indem Sie die Eintragung beim Registergericht anmelden. Dies muss stets in öffentlich beglaubigter Form geschehen.