Illegale Waffe in der Wohnung: Kündigung

von | Montag, 25.03.2019 | Mietrecht, WEG-Recht

Wenn ein Mieter eine Schusswaffe in seiner Wohnung aufbewahrt, obwohl er nicht den dafür erforderlichen Waffenschein besitzt, dann kann er vom Eigentümer fristlos gekündigt werden. Das hat das Landgericht Berlin im Juni 2018 entschieden (65 S 54/18).

Großrazzia im Clan-Milieu

Im Sommer 2017 stürmten Sondereinsatzkräfte der Polizei mehrere Wohnungen im Berliner Stadtteil Neukölln. Der Großeinsatz stand im Zusammenhang mit einer spektakulären Straftat, die die bundesweiten Medien auch heute noch beschäftigt: dem Raub der etwa 100 Kilogramm schweren Goldmünze „Big Maple Leaf“ aus dem Bode-Museum im März desselben Jahres. Die Münze hatte einen Materialwert in Höhe von 3,75 Millionen Euro. Mehrere Leitmedien rechneten die Täter der organisierten Clankriminalität zu. Bei dem Großeinsatz wurden vier Männer festgenommen. Die müssen sich aktuell in einem strafrechtlichen Prozess vor dem Landgericht verantworten.

Doch die Großrazzia hatte auch ein mietrechtliches Verfahren zur Folge. In einer der durchsuchten Wohnungen stellte die Polizei eine Pistole mit Munition sicher. Über eine Erlaubnis zum Besitz von Waffen verfügte in dem Haushalt allerdings niemand. Der Vermieter erfuhr davon und kündigte den Mietvertrag am 19. September 2017. Die Mieterin war die Mutter zweier bei dem Polizeieinsatz verhafteter Männer. Die Frau klagte gegen die Kündigung und behauptete, von der Lagerung der Waffe nichts gewusst zu haben. Beim Amtsgericht hatte diese Klage jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung, doch auch die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Landgericht: Obhutspflicht verletzt

Das Gericht urteilte eindeutig: Das Mietverhältnis verpflichte den Mieter zu einer „Obhutspflicht“, deshalb sei es ihm untersagt, „dass er von der Mietsache einen Gebrauch macht, der geeignet ist, schädigende Einwirkungen Dritter hervorzurufen“. Bei der Lagerung einer illegalen Waffe handele sich sowohl um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens als auch um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Mietvertrag festgeschriebenen Obhutspflichten.

Die Lagerung einer Pistole mit Munition habe mit dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung nichts zu tun, beschied die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Schließlich ginge von solch einer Waffe eine erhebliche Gefahr aus. Dagegen dürfe der Eigentümer einschreiten, selbst wenn er die anderen Hausbewohner nicht gefragt habe, ob sie sich davon gestört fühlten. Wem genau die Waffe gehört, sei letzten Endes unerheblich, da die Mieterin auch „für etwaige Pflichtverletzungen der Angehörigen ihres Haushaltes einzustehen“ habe, so das Urteil. Die Kündigung bleibt also bestehen.

Legale Waffen dürfen gelagert werden

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Mieter einen Waffenschein besitzt. Dann darf er grundsätzlich Waffen in seiner Mietwohnung aufbewahren – allerdings nur im Rahmen der strengen gesetzlichen Bestimmungen.  Der Vermieter muss das in diesem Fall dulden, das hat das Amtsgericht Hannover mit einem Urteil vom 20. August 2010 (Az.: 546 C 2917/10) entschieden. Ein Mieter, der die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen besitzt, darf in seiner Wohnung auch einen Waffenschrank anbringen. Außerdem darf er in den Räumen selbst Munition herstellen und diese auch lagern, insofern das seiner Freizeitbeschäftigung dient und keinen gewerblichen Hintergrund hat. Der waffenbesitzende Mieter ist jedoch laut Waffengesetz (§ 36 WaffG) an strenge Bestimmungen gebunden. Er ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um dritte Personen von unbefugtem Zugang auszuschließen. Das bedeutet in der Regel den Einbau eines Waffenschranks, der dem höchsten Sicherheitsstandard entspricht (Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0). Zur Anbringung notwendige Bohrlöcher muss der Vermieter hinnehmen, solange ihre Anzahl nicht den „üblichen Rahmen“ überschreitet oder unnötige Beschädigungen ausgeführt werden.