Klageverfahren im Wohnungseigentumsrecht

Wachssiegel auf einer Urkunde
Es gelten seit dem 01.07.2007 die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) für alle wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren.

Die in § 43 WEG aufgeführten Rechtsstreitigkeiten in Wohnungseigentumssachen werden nach den Vorschriften der ZPO geführt.

Sachlich zuständige Gerichte sind gemäß § 23 Nr. 2c GVG:

Erstinstanzlich ist das Amtsgericht zuständig, dies gilt ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (siehe dazu. Zuständigkeitsstreitwert). Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand, der nicht durch Parteivereinbarung geändert werden kann.

Berufungs- bzw. Beschwerdegericht ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG grundsätzlich das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.Die Landesregierungen sind jedoch berechtigt (§ 72 Abs. 2 S. 3 GVG), durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts als zuständiges Gericht zu bestimmen. Von diesem Recht haben sie Gebrauch gemacht. Die nunmehr zuständigen Gerichte sind abgedruckt in NJW 2008, 1790.