Kostentragungspflicht des WEG-Verwalters bei grobem Verschulden

von | Samstag, 22.11.2014 | Allgemein, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Verwalter die Kosten eines Rechtsstreits tragen muss, wenn er den Rechtsstreit verursacht und ihm grobes Verschulden zur Last fällt (vgl. LG München I, Urteil vom 29.04.2014 – 1 T 18206/12)

Einem Verwalter können die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Ein grobes Verschulden erfordert Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit, wobei grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß reicht daher für sich alleine noch nicht aus, sondern es muss hinzukommen, dass die Pflichtverletzung auch subjektiv schlechthin unentschuldbar ist.