Mietminderung bei behördlich angeordneter Ladenschließung infolge einer Virus-Pandemie möglich

von | Dienstag, 26.01.2021 | Mietrecht

Gewerbemieter sind berechtigt, ihre Miete zu mindern, wenn sie aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Virus-Pandemie ihren Laden schließen mussten oder von Einschränkungen betroffen sind. Die Höhe der Mietminderung ist von der Intensität der Einschränkungen abhängig, kann sich aber auf 15 – 80 % belaufen. Dies hat das Landgericht Münster I entschieden.

Der Fall eines Möbelgeschäfts

Der Sachverhalt in dem verhandelten Fall gestaltete sich folgendermaßen: Infolge der Corona-Pandemie war ein Möbelgeschäft in der Münchner Innenstadt verpflichtet worden, auf behördliche Anordnung hin zu schließen. Eine eingeschränkte Neueröffnung war ab April 2020 möglich. Verkaufsfläche und Kundenzahl mussten dabei begrenzt werden. Diese Begrenzung entfiel ab Mitte 2020.

Die Ladeninhaberin war der Auffassung, dass sie aufgrund der behördlichen Anordnungen und der damit verbundenen Ladenschließung ihre Miete mindern dürfte. Dem widersprach die Vermieterin, weshalb es zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kam.

Behördlich angeordnete Ladenschließungen und Einschränkungen begründen Mietmangel

Das Landgericht München I fällte sein Urteil zugunsten der Mieterin. Seit den Anfängen der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei es anerkannt, dass das Verbot der Öffnung einer Verkaufsstelle für den Einzelhandel einen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB darstellen kann. Durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie habe der vereinbarte Mietzweck, nämlich die Nutzung der Räume zum Betrieb eines Möbelgeschäfts, nicht mehr eingehalten werden können.

Grad der Mietminderung abhängig von Intensität der Einschränkungen

Die Höhe der Mietminderung stufte das Landgericht entsprechend der Intensität der Einschränkungen ab. Für den April 2020 hielt es eine Mietminderung in Höhe von 80 % für angemessen, da die Räumlichkeiten nur für die Mitarbeiter und zur Durchführung von Inventar-, Verwaltungs- und Versandtätigkeiten genutzt werden konnten. Die Mietminderung für Mai 2020 bemaß das Gericht aufgrund der Begrenzung der Verkaufsfläche und der Kundenzahl mit 50 %. Nach dem die Flächenbegrenzung entfiel, reduzierte das Gericht die Höhe der Minderung auf 15 %.

Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 22.09.2020- 3 O 4495/20 –