Netzbetreiber haftet für Überspannungsschäden an Endverbrauchergeräten

von | Samstag, 01.03.2014 | Immobilienrecht, Mietrecht, Wohnraummietrecht

Der Stromnetzbetreiber muss für durch Überspannungen verursachte Schäden an Endverbrauchergeräten nach den Grundsätzen der Produkthaftung einstehen, da das Produkt Elektrizität für den Endverbraucher nur nach fehlerfreier Transformation nutzbar ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.02.2014 entschieden (vgl. Az. VI ZR 144/13).

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die beklagte Stromnetzbetreiberin liefert Strom unter Transformation auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt). Nach einer Störung der Stromversorgung im Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 Euro gemäß § 11 ProdHaftG stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hafte verschuldensunabhängig nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 2 ProdHaftG sei auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Diese sei aufgrund der Überspannung mit einem Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG behaftet gewesen, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht habe. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht rechnen. Die beklagte Netzbetreiberin sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen.

Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Fall werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil diese nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei. Ein Fehler des Produkts hätte auch zu dem Zeitpunkt vorgelegen, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolge.