Übersicht über das Erbrecht

Wachssiegel auf einer Urkunde

Gerade für Menschen, die ein nicht unerhebliches Vermögen hinterlassen, ist die Regelung der Erbfolge sehr wichtig, um nach dem Tod keine Streitigkeit zwischen den Erben zu verursachen. Als Notar stehe ich Ihnen bei der Gestaltung eines Testamentes oder eines Erbvertrages gerne zur Verfügung. Wenn Sie mich mit der Erstellung Ihres Testamentes beauftragen möchten, können Sie auch mein Auftragsformular nutzen, das Sie hier finden. 

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1. Testament

Ein Testament kann entweder handschriftlich errichtet werden, oder zur Niederschrift eines Notars. Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem derjenige, der das Testament errichtet, dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Notar übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Errichtung des Testaments und der Erblasser kann sicher sein, dass sein Wille bestmöglich umgesetzt wird. Wenn man ein Testament handschriftlich errichtet, hat man diese Sicherheit nicht, da häufig – insbesondere bei höheren Vermögenswerten – grundlegende Rechtskenntnisse notwendig sind, und zwar in formaler wie auch in materieller Hinsicht. Formal ist zu beachten, dass das Testament eigenhändig geschrieben sowie unterschrieben sein muss. Weiter soll es Tag, Monat und Jahr sowie den Ort der Niederschrift enthalten. Man sollte außerdem damit vertraut sein, wie die gesetzliche Erbfolge ist.

2. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Gesetzliche Erben können Verwandte, der Ehegatte oder auch der Staat sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlichen Erben der ersten bis zur fünften Ordnung. Die Einteilung ist wie folgt festgelegt:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB

4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB

5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB

Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. „Stammesprinzip“. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. „Erbrecht nach Linien“. Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelternteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Lebt ein Abkömmling des Erblassers nicht mehr, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge (sog. Eintrittsrecht), mehrere zu gleichen Teilen. Dieses Nachrücken bezeichnet man als Eintrittsrecht. Damit verbleibt der Nachlass innerhalb des jeweiligen Stammes. Die nachrückenden Abkömmlinge repräsentieren nunmehr wiederum ihren Stamm und schließen die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Folge dieser Regelung ist, dass die Erbschaft nie in die zweite Ordnung gelangt, solange Abkömmlinge eines Stammes der ersten Ordnung vorhanden sind.

Das Eintrittsrecht besteht sowohl in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht. Tatsächlich besteht es, wenn ein Abkömmling vorverstorben ist. Rechtlich besteht es, wenn eine Abkömmling die Erbschaft ausgeschlagen hat (§§ 1942 ff BGB) oder für erbunwürdig erklärt worden ist (§§ 2339 ff BGB). Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich durch die gesetzliche Anordnung, dass der Weggefallene so zu behandeln ist, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

3. Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen (Erbschaft) mit dem Tode einer Person (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Die geerbten Gegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten müssen also nicht in einem gesonderten Akt übertragen werden, sondern der Erbe wird automatisch Eigentümer dieser Gegenstände oder Inhaber der Forderungen und Verbindlichkeiten. Bildlich gesehen kann man sich den Vorgang so vorstellen, dass der Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen in der Form eintritt, wie dieser aus ihnen herausgetreten ist. Hierbei ist es auch vollkommen unerheblich, ob der Erbe Kenntnis davon hat, dass er Erbe geworden ist. Der Erbanfall erfolgt also automatisch.

In der Praxis ist oft festzustellen, dass der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, also des automatischen Überganges des Nachlasses auf den Erben, nicht bekannt ist. Dementsprechend werden viele privatschriftliche Testamente so abgefasst, dass bestimmte Personen auf bestimmte Vermögenswerte eingesetzt werden (z.B. mein Freund Peter soll mein Bild erben und meine Nichte Petra mein Goldarmband). Die Abfassung eines Testamentes in dieser Form ist jedoch grundsätzlich falsch, da nur Vermächtnisnehmer bestimmte Vermögenspositionen erhalten, während der Erbe grundsätzlich in alle Rechtspositionen des Verstorbenen (= Erblassers) eintritt. Will man also eine bestimmte Person zu seinem Erben einsetzten, dann reicht es aus, wenn man sagt: „Hiermit setze ich meinen Sohn zu meinem Alleinerben ein“. Damit ist dann festgelegt, dass der Sohn ohne Ausnahme den gesamten Nachlass erhält, egal wie sich dieser zusammensetzt. Will man zwei Personen zu Erben einsetzten, dann muss man zusätzlich das Verhältnis bestimmen, zu dem diese Erben werden. Normalerweise wird dieses Verhältnis durch einen mathematischen Bruch ausgedrückt, kann jedoch auch in Prozenten angegeben werden. Beispielhaft könnte man also formulieren: „Hiermit setze ich meinen Sohn und meine Tochter zu meinen alleinigen Erben ein, und zwar zu je einhalb Erbteil. Falsch wäre es wiederum zu sagen, dass der Sohn das Grundstück und die Tochter die Segelyacht erben soll. Solche Aufzählungen bereiten den Nachlassgerichten die größten Schwierigkeiten, da hierdurch nicht bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist, in welchem Anteilsverhältnis die Kinder Erben geworden sind.

Wer nicht alle Rechtspositionen vererben will, kann ein Vermächtnis ausbringen. Der Vermächtnisnehmer (Person, die ein Vermächtnis erhält) tritt also nicht in alle Rechtspositionen des Erblassers, sondern nur in ganz ausgewählte. Ein Vermächtnis wird also immer dann ausgesetzt, wenn man einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand zuwenden will, ohne sie als Erbe einzusetzen. Oftmals handelt es sich bei einem Vermächtnis um die Zuwendung eines ganz bestimmten Gegenstandes oder eines Geldbetrages.

4. Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches, von Ehegatten errichtetes Testament. Die Besonderheit besteht darin, dass es ausreichend ist, wenn das Testament von einem der beiden Ehegatten errichtet wird, während der andere Ehegatte das Testament nur unterschreibt. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei jedoch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die Erblasser sogenannte wechselbezügliche Verfügungen treffen können. Hierbei handelt es sich um Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht auch ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen wird.

5. Spezielle Testamente

Ein Unternehmertestament berücksichtigt in spezifischer Art und Weise die Interessen eines Unternehmers, so dass das Fortbestehen seines Unternehmens auch nach sei-nem Ableben gesichert ist. Es gibt keine einheitliche Form eines Unternehmertestaments, da es ja auch keine einheitliche Form eines Unternehmens gibt. Das Testament muss vielmehr auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmers sowie seiner Familie und die Rechtsform des Unternehmens abgestimmt werden. Wer als Unternehmer selber versucht, ein solches Testament zu errichten, agiert höchst fahrlässig.

Das Geschiedenentestament berücksichtigt die besondere Situation geschiedener Eheleute, die über gemeinsame Kinder noch miteinander verbunden sind. Hier gilt es, das Testament so abzufassen, dass der geschiedene Ehegatte auch unter unglücklichsten Umständen nicht von dem Erbe des anderen Ehegatten profitiert, und zwar auch nicht über den Umweg gemeinschaftlicher Kinder.

Ein Behindertentestament ist kein Testament eines Behinderten, wie man glauben könnte. Vielmehr handelt es sich um ein Testament der Eltern eines behinderten Kindes, die ihrem Kind ihr Erbe zwar zukommen lassen möchten, jedoch verhindern wollen, dass das Erbe von der Sozialhilfe vereinnahmt wird. Es gibt Testamentsformen, die dieses Spannungsverhältnis zugunsten des behinderten Kindes lösen. Ich kann Ihnen hierzu einige Lösungsvorschläge anbieten.

6. Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist, wie der Name schon sagt, eine vertragliche Gestaltungsform, der sich Erblasser bedienen können. Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. In großen Teilen ist ein Erbvertrag mit dem Berliner Testament identisch, so dass es oftmals eine Geschmacksfrage ist, ob man die Form eines Berliner Testaments oder die eines Erbvertrages wählt. Ich persönlich bevorzuge die Form eines Erbvertrages, da sie nicht nur mehr gestalterische Freiheit lässt, sondern auch nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden muss; das spart Unterlegungskosten.

7. Erbausschlagung

Erbe wird man automatisch mit dem Tod des Erblassers. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Die Frist zur Abgabe dieser Ausschlagungserklärung beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und dem Umstand, dass man Erbe geworden ist. Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) zum Erben berufen, so beginnt die Frist nicht vor einer offiziellen Mitteilung durch das Nachlassgericht hierüber. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verlängert sich zudem auf einen Zeitraum von sechs Monaten, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift durch das Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form bei einem Notar. Die Ausschlagung muss nicht persönlich erklärt werden, sondern kann auch durch einen Stellvertreter erfolgen. Der Vertreter bedarf jedoch seinerseits einer Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden muss. Erfolgt die Ausschlagung der Erbschaft durch Eltern für ihre Kinder, bedarf die Ausschlagung auch der Genehmigung durch das Familiengericht.

8. Zentrales Testamentsregister

Seit dem 1. Januar 2012 führt die Bundesnotarkammer das sog. Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Dieses Testamentsregister dient dazu, dass sichergestellt wird, dass amtlich verwahrte erbfolgerelevante Urkunden aufgefunden werden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann.

In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt solcher Urkunden, die Auswirkungen auf die Erbfolge haben können. Es werden auch keine Kopien derartiger Urkunden bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar, während sie bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, durch die Amtsgerichte gemeldet werden. Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter www.testamentsregister.de.

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