Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Wachssiegel auf einer Urkunde

Übersicht über das Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsformen im deutschen Recht

Es gibt verschiedene Formen von Gesellschaften, die von Personen gegründet werden, die sich zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Alle Gesellschaftsformen bringen Vor- und Nachteile mit sich, die man im Vorfeld einer Gründung abklären sollte, insbesondere die steuerlichen Vor- und Nachteile. Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung und der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union sollte man auch ausländische Gesellschaftsformen in die Betrachtung mit einbeziehen. Seit dem 1.1.2024 gibt es auch ein Gesellschaftsregister, in das bestehende und neu zu gründende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) eingetragen werden können. Einen Überblick über das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht erhalten Sie auf dieser Seite. Wenn Sie mich mit der Gründung einer Gesellschaft beauftragen möchten, können Sie hierfür auch gerne mein Online-Formular nutzen. Möchten Sie Anteile an einer Gesellschaft erwerben, unterstütze ich Sie hierbei ebenfalls gerne. Das Auftragsformular finden Sie hier.

Man unterscheidet zwischen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften und Personengesellschaften.

Körperschaften sind auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände. Sie sind im Regelfall rechtsfähig, können aber auch Teil einer übergeordneten juristischen Person sein („unselbständige Körperschaft“). Zu den Körperschaften des privaten Rechts zählen der eingetragene Verein mit zahlreichen Formen des wirtschaftlichen Vereins, z. B. Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft.

Das Wesen der Personengesellschaften besteht darin, dass die Gesellschafter, die sich zusammenschließen, sich gegeneinander persönlich vertrauen. Den einzelnen Gesellschaftern kommt folglich eine größere Bedeutung zu. Jeder einzelne von ihnen bringt sich persönlich in die Gesellschaft ein, trägt zur Förderung des verfolgten Zwecks bei und haftet grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft eingeht. Haftungsbeschränkungen einzelner Gesellschafter können vereinbart werden. Das Vermögen der Gesellschaft steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Kommanditgesellschaft (KG) und die OHG. Handelt es sich bei dem persönlich haftenden Gesellschafter um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG haftungsbeschränkt), wird die Gesellschaft als GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG bezeichnet.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Gesellschaftsformen, die sich im Rechtsverkehr etabliert haben. Besondere Bedeutung hat insbesondere in den letzten Jahren die Zweigniederlassung einer englischen Limited erlangt, da die Gründung schnell und kostengünstig erfolgt und eine Eintragung in das deutsche Handelsregister möglich ist.

Welche Gesellschaftsform ist die richtige?

Bei der Gründung einer Gesellschaft ist man frei in der Wahl der Rechtsform. Welche Rechtsform man wählt, hängt davon ab, welchen Zweck man mit einer Gesellschaft verfolgt. Folgende Aspekte sollten bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden:

Kapitalaufbringung

Welche Gesellschaftsform man wählt hängt auch davon überreiche ich beiliegend eine Abschrift des oben genannten Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme., wie viel Kapital man aufbringen muss. Bei der GmbH z.B. beträgt das Mindeststammkapital 25.000,00 €, das bei der Gründung mindestens in Höhe der Hälfte des Betrages auf einem Konto der Gesellschaft eingezahlt werden muss. Die sog. UG dagegen kann – ähnlich wie die englische LTD. – bereits mit einem Mindeststammkapital von 1,00 € gegründet werden. Hier ist allerdings die Besonderheit, dass von den Gewinnen der Gesellschaft jedes Jahr ein Viertel als Rücklage der Gesellschaft einbehalten werden muss und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf.

Weitere Informationen zur Vorbereitung der Gründung einer Gesellschaft

Was Sie bei der Gründung einer Gesellschaft beachten müssen, können Sie nachfolgend genauer erfahren.

Haftung

Das wohl wichtigste Kriterium ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Gründet man eine Personengesellschaft, haftet man u.U. mit seinem Privatvermögen, was in der Regel nicht gewollt ist. Daher kommt nur die Gründung einer Körperschaft in Betracht, meist in der Form einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), die auch als sog. “Mini-GmbH” bezeichnet wird. Ebenso kann die Gründung einer KG in der Form einer sog. GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG erfolgen, bei der nur die beschränkt haftende Gesellschaft persönlich haftet.

Steuerliche Fragen

Bei der Gründung sollte man klären, welche steuerlichen Belastungen bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen auf die Gesellschafter zukommen. Bei Körperschaften fällt generell die sog. Körperschaftssteuer an, die 15 % des Einkommens der Gesellschaft beträgt. Die Gesellschafter müssen zusätzlich die Einkommenssteuer entrichten, wobei die Gewinne aus dem Gesellschaftsanteil zur Hälfte besteuert werden. Bei den Personengesellschaften sind dagegen ausschließlich die Gesellschafter einkommensteuerpflichtig und müssen die über die Gesellschaft erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern.

Das Handelsregister

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das die dort hinterlegten Dokumente beauskunftet. Das Handelsregister informiert über wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme (E-Justice). Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 8 bis 12 Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Handelsregisterverordnung (HRV).

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 hingewirkt werden (§ 14 [2] HGB).

Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb darstellt. Ausgenommen sind so genannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu Firma, Sitz, Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift, dem Gegenstand des Unternehmens, den vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten und Mitgliedern.

Eintragungen können entweder rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend) sein, d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein oder rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten.

eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, d. h. falsche Eintragungen gelten gegenüber Gutgläubigen als richtig. Nicht eingetragene Tatsachen können gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (negative Publizität, § 15 [5] Abs. 1 HGB), eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Wird eine eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen (positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB).

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) in der Abteilung A.

Das Handelsregister Abteilung A erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das Handelsregister Abteilung B erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Geführt werden die Handelsregister (HR) bei den Amtsgerichten. Zuweilen hat man die Zuständigkeit auch an einem Amtsgericht in der Region gebündelt. In Berlin beispielsweise befindet sich das Handelsregister für die gesamte Stadt am Amtsgericht Charlottenburg. Die Register werden heute elektronisch verwaltet, so dass nicht nur die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege erfolgt, sondern auch die Einsichtnahme in das Register über das Internet möglich ist. Über die Internetseite www.handelsregister.de kann bundesweit nach Handelsregistereinträgen recherchiert werden. Die Eintragungen zu Einzelkaufleuten, den offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften finden sich in der Abteilung A des Registers (HRA), die Eintragungen zu den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG) in der Abteilung B (HRB).

Alle erforderlichen Eintragungen in das Register, die Ihr Handelsgewerbe betreffen, müssen Sie als Gesellschaft selbst veranlassen, indem Sie die Eintragung beim Registergericht anmelden. Dies muss stets in öffentlich beglaubigter Form geschehen.

Geschäftsführung und Vertretung

Zu klären ist auch, wer die internen Geschäfte führen soll und wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf. Bei den Körperschaften (GmbH, AG) steht dafür ein Vorstand bzw. ein Geschäftsführer zur Verfügung. Bei den Personengesellschaften haben dagegen potenziell alle Gesellschafter eine entsprechende Befugnis, sofern sie nicht gerade von der Haftung ausgeschlossen sind. Genaueres kann auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Gewinnbeteiligung

Die Gesellschafter beteiligen sich an einer Gesellschaft in erster Linie auch, weil sie an den Gewinnen beteiligt werden möchten. Die Festlegung des Maßstabes der Gewinnbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden, damit den Gesellschaftern, die sich stärker engagieren, auch ein höherer Gewinn zufließt.

Der Gesellschaftsvertrag

Zur Gründung einer Gesellschaft ist die Aufstellung eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung erforderlich.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages kann frei gestaltet werden, wobei allerdings bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber eine Mustersatzung vorgegeben, die nicht abgeändert werden darf, wenn man in den Genuss besonders günstiger Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages kommen möchte. Auch bei den übrigen Formen der Körperschaften bleibt verhältnismäßig wenig Raum für Gestaltungsmöglichkeiten, weil die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung einen engen Rahmen setzen, der auch bei der Gründung einer Gesellschaft beachtet werden muss.

Gesellschaftsverträge enthalten üblicher Weise Regelungen zum Firmennamen, zum Gegenstand einer Firma, zur Haftung, zur Gewinnbeteiligung, zur Geschäftsführung, zur Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters, zur Kündigung und zu Wettbewerbsverboten.

Für den Gesellschaftsvertrag bei den Personengesellschaften ist keine bestimmte Form vorgesehen, aus Gründen der Rechtssicherheit sei allerdings die Schriftform empfohlen. Bei den Kapitalgesellschaften muss die Satzung notariell beurkundet sein.

Rechtsanwalt und Notar Matthias Dols
Bei allen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, sind die Anmeldungen zum Handelsregister durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen und von einem Notar in elektronischer Form an das zuständige Registergericht zu übermitteln. Das Gleiche gilt auch bei der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister.

Bei der Gründung einer UG, GmbH oder AG ist auch der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden . Hier steht der Notar als unparteiischer juristischer Fachmann bei der Gründung der Gesellschaft zur Seite. Seine Arbeit zielt darauf, dass Sie einen Vertrag abschließen, der eine tragfähige Grundlage für Ihr gemeinsames Vorhaben bietet und im Konfliktfall klare Regelungen enthält, die Ihnen unnötige juristische Auseinandersetzungen ersparen.

Wichtig für Sie: Die Aufgaben des Notars bei der Gesellschaftsgründung sind auf die genannten Punkte beschränkt. Ergeben sich Fragen zu steuerrechtlichen Aspekten der Gründung, so sind Steuerberater, Buch- und Wirtschaftsprüfer die richtigen Ansprechpartner. Wünschen Sie als einzelner Gesellschafter eine parteiliche Beratung, so müssen Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Dieser darf nicht mit dem Notar identisch sein, der die Beurkundung vornimmt.

Einzelne Gesellschaftsformen

Der eingetragene Verein (e. V.)

Der eingetragene Verein (e. V.) ist eine juristische Person, kann also als eigenständiges Rechtssubjekt Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Rechtsfähigkeit erlangt der e. V. durch seine Eintragung in das Vereinsregister. Der eingetragene Verein darf grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen darf. Er ist vielmehr ein sog. Idealverein. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des Zwecks bestehen – dessen Legalität vorausgesetzt – nicht.

Organe des eingetragenen Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet über alle den Verein betreffenden Fragen, indem sie entsprechende Beschlüsse fasst. Die Mitgliederversammlung bestellt auch den Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Ihm obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand ist an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, in der ihnen ein Stimmrecht zusteht. Darüber hinaus dürfen sie die Einrichtungen des Vereins nutzen, bei einem Sportverein z. B. eine Sportanlage. In der Regel besteht im Gegenzug eine Pflicht aller Mitglieder zur regelmäßigen Beitragszahlung.

Zur Gründung eines Vereins werden sieben Personen benötigt. Diese einigen sich in der Gründerversammlung auf die Vereinssatzung und wählen einen Vorstand. Anschließend meldet der Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Anmeldung lässt er vom Notar öffentlich beglaubigen.

Soll der Verein als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden, so sollte dies bei der Vereinsgründung bereits berücksichtigt werden.

Die Aktiengesellschaft (AG)

Auch die Aktiengesellschaft ist als juristische Person rechtsfähig und haftet ihren Gläubigern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Sie entsteht mit der Eintragung im Handelsregister. Das wesentliche Merkmal der AG ist das in Aktien zerlegte Grundkapital, welches mindestens 50.000 Euro betragen muss. Aufgebracht wird das Kapital durch die Mitglieder der AG, welche die Aktien kaufen.

Wie die GmbH, so kann auch die AG jeden beliebigen Zweck verfolgen und ist unabhängig von ihrer Zwecksetzung Handelsgesellschaft und damit den Regeln der Kaufleute unterworfen.

Die Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung der Aktionäre, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

In der Hauptversammlung werden alle wichtigen Entscheidungen getroffen, die das Unternehmen betreffen. Die Aktionäre verfügen kraft ihrer Mitgliedschaft über ein Stimmrecht in der Versammlung. Dabei wiegt dies umso schwerer, je höher die Kapitalbeteiligung an der AG ist. Das Stimmrecht darf auf andere Personen übertragen werden.

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung der AG zuständig. Er muss aus mindestens einer natürlichen Person bestehen. Bei größeren Gesellschaften gehören dem Vorstand regelmäßig mehrere Personen an. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Der Aufsichtsrat bestellt nicht nur den Vorstand, er überwacht ihn auch. Ansonsten vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand und hat unter anderem das Recht, gesellschaftsrelevante Unterlagen und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der Aktionäre und aus Arbeitnehmervertretern zusammen (sofern das Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat). Erstere werden von der Hauptversammlung gewählt, letztere von der Belegschaft.

Gegründet werden darf die Aktiengesellschaft insbesondere von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften. Die Feststellung der Satzung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter Form.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so entsteht eine GbR. Um welchen Zweck es sich handelt, spielt keine Rolle. Wollen sie allerdings gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben, unterliegen sie den Regeln der Kaufleute und müssen eine OHG oder KG gründen.

Die GbR verfügte bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 als Personengesellschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach langem Streit wurde zwar ihre Rechtsfähigkeit anerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr auftritt; sie verfügt aber weder über eine körperschaftliche Struktur, noch existiert sie unabhängig von den Gesellschaftern. Kennzeichnend ist vielmehr, dass jeder einzelne Gesellschafter von Bedeutung ist und alle Gesellschafter jeweils gemeinsam handeln und entscheiden. Soll etwas anderes gelten, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Da die GbR keine juristische Person ist, gehört das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern – und zwar „zur gesamten Hand“. Dies bedeutet zunächst, dass das Vermögen von dem privaten Vermögen jedes Einzelnen zu trennen ist. Darüber hinaus ist kennzeichnend für die Gesamthand, dass dem Einzelnen ein ideeller Anteil am Gesellschaftsvermögen zusteht und kein konkreter Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen. Die Gesellschafter können deshalb nur gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Welche Einlagen die Gesellschafter leisten bzw. in welcher Weise sie den Gesellschaftszweck fördern wollen, entscheiden sie selbst. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.

Für Verbindlichkeiten, welche die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft eingehen, haften alle Gesellschafter sowohl mit ihrem gemeinsamen Vermögen als auch mit ihrem jeweiligen Privatvermögen.

Die Gewinne der Gesellschaft werden gleichmäßig unter den Gesellschaftern verteilt. Sofern gewünscht, kann aber auch etwas anderes vereinbart werden.

Die Gesellschaftsgründung bei der GbR bedarf keiner besonderen Form. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch empfohlen, die vertraglichen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Die Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich.

Seit dem 1.1.2024 gibt es die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR). Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung der normalen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier sind die wichtigsten Unterschiede:

Was ist die eGbR?

Die Abkürzung eGbR steht für eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Im Gegensatz zur klassischen GbR wird die eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen, wodurch sie rechtsfähig wird. Die eGbR erhält einen neuen Titel: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Vorteile und Nachteile der eGbR im Vergleich zur klassischen GbR:

Vorteile:

Rechtsfähigkeit: Die eGbR kann selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Klarheit: Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister ist die eGbR besser nachvollziehbar.

Nachteile:

Formalitäten: Die Eintragung erfordert zusätzliche Formalitäten.

Kosten: Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist mit Kosten verbunden.

Hintergrund: Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Das MoPeG (Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts) verleiht der GbR Rechtsfähigkeit.
Historisch gesehen war die GbR nicht rechtsfähig und wurde nur für Einzelgeschäfte genutzt.
Das MoPeG ermöglicht es, dass die GbR als eGbR im Rechtsverkehr agieren kann.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine juristische Person und kann als solche Rechte wahrnehmen und Verpflichtungen eingehen. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis dahin handelt es sich um eine Gesellschaft in Gründung.

Die Gesellschafter können sich bei der Gründung auf jeden beliebigen Gesellschaftszweck einigen; sie sind also keinesfalls auf den Betrieb eines Handelsgewerbes festgelegt. Unabhängig von ihrem Zweck ist die GmbH Handelsgesellschaft und unterliegt damit im Geschäftsverkehr den Regeln, die für Kaufleute gelten.

Als Kapitalgesellschaft muss die GmbH über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügen, welches sich aus Sach- und Geldeinlagen der Gesellschafter zusammensetzt. Je höher die Einlage eines Gesellschafters ist, desto größer sind sein Geschäftsanteil an der GmbH und damit auch seine Gewinnbeteiligung. Das Stammkapital dient Gläubigern der Gesellschaft zugleich als Mindesthaftsumme.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Beschäftigt die GmbH mehr als 500 Mitarbeiter, muss außerdem ein Aufsichtsrat eingerichtet werden.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der GmbH. Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach der Höhe ihres Geschäftsanteils. Wer viel investiert hat, kann also auch stärker Einfluss auf gesellschaftsrelevante Entscheidungen nehmen. Die Gesellschafterversammlung bestellt und überwacht u. a. den oder die Geschäftsführer der GmbH. Diese führen die internen Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie nach außen.

Gegründet werden kann die GmbH von natürlichen oder juristischen Personen sowie – unter anderem – von Personengesellschaften.

Die Gründung beginnt mit der notariellen Beurkundung der Satzung. Anschließend werden die Mindesteinlagen durch die Gesellschafter erbracht. Auf diese wiederum folgt die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form. Das Registergericht prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt – sofern kein Grund für Beanstandungen besteht – die Eintragung in das Register vor.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Höhe des Mindestkapitals beträgt 25.000,00 €, wovon die Hälfte sofort eingezahlt werden muss, wenn es sich um eine sog. Bargründung handelt.

In den vergangenen Jahren ist die englische Limited (Ltd.) immer stärker als Konkurrenz zur GmbH in Erscheinung getreten. Sie bietet das, was viele wollten: eine der GmbH vergleichbare Gesellschaftsform, die kein Mindestkapital erfordert. Zweigniederlassungen von englischen Limiteds haben daher in Deutschland mittlerweile einen ganz erheblichen Marktanteil bei den Neugründungen von Gesellschaften.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), das am 01.11.2008 in Kraft getreten ist, die Möglichkeit geschaffen, eine GmbH oder eine UG in einem vereinfachten und kostengünstigen Verfahren zu gründen. Hierzu ist ein vom Gesetz vorgegebenes Gründungsprotokoll zu verwenden, wenn man in den Genuss günstiger Kosten kommen möchte. Dieses Musterprotokoll regelt jedoch nur das Mindestmaß dessen, was in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sein sollte. Das Gründungsprotokoll eignet sich also allenfalls für eine Ein-Personen-Gründung der Unternehmergesellschaft, da es hier nicht so auf die inhaltlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ankommt. Bereits bei mehreren Gesellschaftern sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen vorsehen, die einen Streit zwischen den Gesellschaftern vermeiden können. Derartige Regelungen enthält das Musterprotokoll gar nicht, so dass – abgesehen von der Ein-Personen-UG – von der Verwendung des Gründungsprotokolls dringend abzuraten ist.

Die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG)

Personenhandelsgesellschaften sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und deshalb den Regeln der Kaufleute unterworfen. Von den Körperschaften unterscheiden sie sich nicht nur dadurch, dass ihnen die körperschaftliche Struktur fehlt. Wesentlich ist darüber hinaus, dass die Gesellschafter regelmäßig auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Tun sie dies alle in gleicher Weise, handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft (OHG), ist bei einem Teil von ihnen die Haftung beschränkt (sog. Kommanditisten), liegen die Voraussetzung der Kommanditgesellschaft vor. Auch die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft. Ihre besondere Firmenbezeichnung soll darauf hinweisen, dass (meist) der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Es handelt sich folglich um den besonderen Fall einer Personengesellschaft, bei der im Ergebnis kein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haften muss.

Alle Personenhandelsgesellschaften können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesellschaften am Rechtsverkehr teilnehmen, Verpflichtungen eingehen und Rechte wahrnehmen. Bis auf die Kommanditisten haben alle Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Etwas anderes kann vereinbart werden. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführung. Wollen die Gesellschafter von den gesetzlichen Vertretungsregelungen abweichen, so muss dies aus Gründen der Rechtssicherheit zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Gesetzliche Vorgaben zu den Einlagen, welche die Gesellschafter zu erbringen haben, bestehen nicht. Auch dies können die Gesellschafter also vertraglich regeln.

Die Gewinne werden bei der OHG wie folgt ausgezahlt: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4% des von ihm eingebrachten Kapitals als Gewinn. Im Übrigen wird der Gewinn gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Dies gilt auch für evtl. Verluste. Auch die Gesellschafter der KG erhalten vorab 4 % ihres eingebrachten Kapitals als Gewinn. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt ansonsten aber nicht nach Köpfen, sondern im angemessenen Verhältnis. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich.

Gegründet werden können die Personenhandelsgesellschaften insbesondere von natürlichen und juristischen Personen oder von anderen Personenhandelsgesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich geschlossen werden. Alle Gesellschaften müssen in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Ausländische Gesellschaftsformen, insbesondere die englische Limited

In der Bundesrepublik Deutschland existieren eine Vielzahl von Limiteds, die meist in England und in Irland registriert sind und hier in Deutschland ihren Geschäften nachgehen. Meist handelt es sich um Zweigniederlassungen englischer oder irischer Limiteds. 

Nach dem Brexit hat sich die Situation für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland verändert. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 5. August 2021 (29 U 2411/21 Kart) klargestellt, wie mit solchen Limiteds umzugehen ist.

Vor dem Brexit war es für viele Unternehmen verlockend, eine englische Limited zu gründen und in Deutschland tätig zu werden. Die Kosten waren überschaubar, die Stammeinlage konnte gering sein, und der Name klang ansprechender als der des deutschen Pendants “UG (haftungsbeschränkt)”. Innerhalb der EU war dies ein zulässiger Weg.

Nach dem Brexit jedoch war das Schicksal der englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland unklar. Es gab verschiedene Theorien, darunter die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Das OLG München hat sich nun festgelegt:

Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Artikel 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln.
Das bedeutet, dass auf eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden ist. Da es in Deutschland keine gesetzlich geregelte Limited gibt, haben Limiteds keine Rechtspersönlichkeit mehr und sind nicht rechtsfähig. Die Gesellschaft wird daher bei mehreren Gesellschaftern als GbR oder OHG (je nach Geschäftsbetrieb) gewertet, bei nur einem Gesellschafter wird sie wie ein Einzelunternehmen behandelt.

Diese Entscheidung hat gravierende Folgen für die Limiteds und ihre Gesellschafter:

Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter fällt weg, und die Gesellschafter haften voll für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Limited ist als solche nicht mehr rechtsfähig und kann damit auch nicht mehr Partei eines Rechtsstreits sein.

Die Vertretungsregelungen der Limited gelten nicht mehr weiter und Fremdgeschäftsführer haben keine Vollmachten mehr.

Gesellschafter von englischen Limiteds sollten nun entsprechend reagieren, da es Lösungen gibt, die aber angegangen werden müssen.

Es gibt auch deutsche Gesellschaften, die in das Ausland verlegt werden sollen, z.B. nach Irland, Malta oder Zypern, um dort ihre Geschäftstätigkeit fortzuführen. Auch hierfür ist eine Verschmelzung ein guter Weg, um keine stillen Reserven aufzudecken. 

Möchten Sie mich mit der Gründung einer Gesellschaft oder mit einer Umstrukturierung beauftragen? Folgendes müssen Sie tun:

Am Einfachsten ist es, wenn Sie mir Ihre Daten online über mein Auftragsformular zukommen lassen. Sie können mir online einen Auftrag erteilen. Weitere Möglichkeiten der Auftragserteilung finden Sie im Formulare-Menü.

Alternativ können Sie auch gerne telefonisch einen Termin für ein Vorgespräch mit meinem Büro vereinbaren. Hier gelangen Sie zum Kontaktformular.

Schließlich können Sie mir auch gerne eine E-Mail an uns schicken. Das Kontaktformular finden Sie unten auf dieser Webseite. Eine Mitarbeiterin unseres Büros wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.