Zu beachten ist, dass einer Privatperson als Käufer immer dann eine Überlegungsfrist zwischen der Übersendung des Vertragsentwurfs durch den Notar und dem Termin der notariellen Beurkundung einzuräumen ist, wenn der andere Partner kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer ist. Diese Mindestfrist zwischen objektiver Möglichkeit der Kenntnisnahme und tatsächlicher Unterschrift beim Notar soll dem Verbraucherschutz dienen. Der Gesetzgeber will natürliche Personen mit dieser Bestimmung vor übereilten Entscheidungen schützen.
Wenn jedoch Privatpersonen untereinander oder auch Firmen und andere Institutionen untereinander einen notariellen Grundstücks- bzw. Wohnungskaufvertrag abschließen, bedarf es dieser Frist zwischen Kenntnisnahme des Vertragsentwurfs und notarieller Beurkundung des Kaufvertrages nicht. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung nur die mögliche Überlegenheit einer Firma über eine Privatperson ausgleichen.
Dem Notar werden vom Verkäufer oder durch den Makler die notwendigen Unterlagen und die notwendigen Angaben übermittelt und um die Reservierung eines Wunsch-/Beurkundungstermins gebeten.