Oberlandesgericht Brandenburg: Vollstreckung erst nach Restschuldbefreiung

von | Mittwoch, 22.08.2012 | Insolvenzrecht, Privatinsolvenz

Das OLG Brandenburg stellte mit seinem Urteil vom 02.05.2012 fest, dass Insolvenzgläubiger die nicht am Insolvenzverfahren ihres Schuldners teilnehmen, ihren Schuldner trotz Ankündigung einer Restschuldbefreiung nach § 291 I InsO verklagen können. Falls die Klage gewonnen wird, kann diese aber erst nach Ablehnung der Restschuldbefreiung vollstreckt werden.

Der 7. Zivilsenat des OLG Brandenburg stellte mit seinem Urteil einen neuen Grundsatz auf. Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin aus § 823 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 263 StGB (Strafgesetzbuch) Schadensersatz. Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und leaste von der Klägerin Computer. Die erste Leasing-Rate wurde vom Beklagten gezahlt, weitere Forderungen wurden nicht beglichen. In der Zwischenzeit wurden 3.741,63 Euro vom Geschäftskonto der GmbH auf das Privatkonto des Beklagten überwiesen, das Konto wies kurze Zeit später nur noch 0,00 Euro auf. Durch Veräußerung der Geschäftsanteile wurde der Beklagte kurze Zeit später als Geschäftsführer abberufen.

Die Klägerin kündigte nach den ausbleibenden Zahlungen die Leasing-Verträge und forderte die Rückgabe der Computer. Da diese nicht vom Beklagten zurückgegeben wurden, klagte die Klägerin auf Herausgabe. Nach dem Versäumnisurteil und einer erfolglosen Zwangsvollstreckung wurde Strafanzeige wegen Betruges bzw. Unterschlagung gestellt. Der Beklagte wurde wegen Betruges an der Klägerin in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beklagte wurde verurteilt der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Dieser teilte der Klägerin jedoch mit, dass er sich im Insolvenzverfahren befindet und eine Restschuldbefreiung nach § 291 InsO (InsolvenzOrdnung) angekündigt wäre. Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte sie über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe und sie daher in den Zustand einer Neugläubigerin zurückzusetzen sei.

Der Beklagte streitet den Vorwurf der Täuschung ab. Er habe darauf vertraut durch das Leasing monatliche Einnahmen von 5.000 Euro zu erhalten. Durch das Insolvenzverfahren seien die Ansprüche der Klägerin außerdem nach § 301 InsolvenzOrdnung ausgeschlossen. Nachdem der Beklagte vor Gericht unterlag, ging dieser in Berufung. Der Schadensersatzanspruch blieb bestehen, ebenfalls wurde eine Täuschung über die Finanzsituation der GmbH hervorgerufen. Die Klage kann nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht abgewiesen werden, da bei dem Beklagten nur eine Restschuldbefreiung angekündigt, aber eine solche nicht erteilt wurde.