WEG – Die virtuelle Eigentümerversammlung

von | Montag, 09.08.2021 | WEG-Recht

Zum 1.1.2020 ist das neue WEG in Kraft getreten. Es sieht auch die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme an Eigentümerversammlungen vor. Dabei ist allerdings einiges zu beachten. Die Online Eigentümerversammlung ersetzt die Präsenzveranstaltung nicht.

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG erlaubt es, virtuelle Eigentümerversammlung stufenweise einzuführen. Zunächst muss in einer Präsenzversammlung der Eigentümer ein vorbereitender Beschluss gefasst werden. Darin wird festgelegt, dass Wohnungseigentümer auch virtuell an der Versammlung teilnehmen dürfen. In der Praxis bedeutet das, online darf erst die auf dem Beschluss folgende Eigentümerversammlung durchgeführt werden. Besteht aktuell schnell Bedarf an der Möglichkeit, als Wohnungseigentümer online an der Versammlung teilzunehmen, lässt sich das effektiv organisieren:

Über den Verwalter wird zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Auf der Tagesordnung steht nur der Beschluss über die Abhaltung virtueller Eigentümerversammlungen. Wer nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen kann oder will, wird dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht erteilen. Hat sich die Mehrheit danach für die Online Teilnahmemöglichkeit an den Eigentümerversammlungen entschieden, kann die nächste Versammlung so organisiert werden, dass eine virtuelle Teilnahme nach Wunsch möglich wird.

Kein Zwang zur Online Teilnahme

Es handelt sich bei dieser Regelung des WEG auch bei einem entsprechenden Beschluss nicht um eine Verpflichtung, an den nächsten Versammlungen nur online teilzunehmen. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG stellt eine Möglichkeit dar, von der ein Eigentümer Gebrauch machen kann. Wer weiterhin physisch und persönlich anwesend sein will, kann dies jederzeit tun. Es geht nicht darum, einen Zwang zur virtuellen Organisation von Eigentümerversammlungen zu schaffen. Das wäre mit den allgemeinen Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern nach dem WEG nicht zu vereinbaren.

In dem Beschluss zur Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme an Eigentümerversammlungen darf noch mehr geregelt werden. Beispielsweise kann schon festgelegt werden, wie die Online Teilnahme technisch ausgestaltet wird. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die technische Ausgestaltung keine unüberwindbaren Hürden für einzelne Teilnehmer oder den Verwalter bei der Organisation setzt. Die Möglichkeit, in dem Beschluss bereits die technische Durchführung für die Online Teilnahme festzulegen, ist wichtig. Blieben hier zu viele Fragen offen, besteht die Gefahr, dass die Online Versammlung in der Praxis scheitert.

Hier sollten Plattformen ausgewählt werden, die auch datenschutzrechtlich überzeugen.

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG ist ein interessantes Detail bei der Modernisierung des WEG. Moderne Medien prägen unseren Alltag schon in vielen Bereichen. Diese Vorschrift kann für einige Wohnungseigentümer eine große Erleichterung bedeuten, wenn diese beispielsweise durch persönliche Einschränkungen nicht immer vor Ort an der Eigentümerversammlung teilnehmen können. Sie ermöglicht die Teilnahme, ohne ständig dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen.