Rechtzeitigkeit des Vorbringens in Anfechtungsverfahren

von | Samstag, 14.06.2014 | Allgemein, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Ob ein zur Begründung vorgetragener Anfechtungsgrund bei der Entscheidung berücksichtigt werden darf, hängt davon ab, ob der Anfechtungsgrund in seinem wesentlichen Kern innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführt worden ist. In dem vom Landgericht Bremen entschiedenen Fall hatte das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft den in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschluss über die Anbringung eines Handlaufes angefochten. Die Bedenken des Klägers waren mit einem einklappbaren Handlauf ausgeräumt worden, so dass das Amtsgericht Bremen die Anfechtungsklage abgewiesen hat. Im Berufungsverfahren macht der Kläger erstmals geltend, die für den Handlauf erforderliche Dreiviertelmehrheit sei nicht erreicht. Das Landgericht Bremen hat die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen bestätigt und die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Beschlussfassung über die Anbringung eines Handlaufes keinen rechtlichen Bedenken begegne. Dabei könne es nach Meinung des Landgerichts Bremen dahinstehen, ob § 22 II WEG mit dem Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit einschlägig ist oder ob § 22 I WEG mit dem Erfordernis einer einfachen Mehrheit die einschlägige Norm darstellt, die das OLG München zugrunde legt (OLG München, Beschluss vom 12.7.2005 – 32 Wx 51/05, NJW-RR- 2005, 1324), denn der Kläger könne nicht damit durchdringen, die für § 22 II WEG erforderliche Dreiviertelmehrheit sei nicht erreicht, was unstreitig ist, denn mit diesem Einwand sei er präkludiert. § 46 I 2 WEG sehe eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist von zwei Monaten zur Begründung der Anfechtungsklage vor. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten, denn erstmalig in der Berufungsinstanz habe er sich auf dieses Argument berufen. Ob ein vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgetragener Anfechtungsgrund bei der Entscheidung berücksichtigt werden dürfe, hänge davon ab, ob der Anfechtungsgrund in seinem wesentlichen Kern innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführt worden ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger stütze sich erstmalig auf einen formellen Gesichtspunkt, der nicht bereits in der Klagebegründung Eingang gefunden hat.

Das LG Bremen hat sich mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 74/08 – NJW 2009, 999; Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 196/08, NJW 2009, 2132) angeschlossen, wonach ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf gem. § 46 I 2 WEG ausgeschlossen ist. Die Klage auf Ungültigerklärung eines Beschlusses muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 46 I WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert (vgl. BT-Dr 16/887, S. 38 = NZM 2006, 401, 422 f). Für die Ausschlussfrist des § 246 AktG sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor.

Zur Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der – nicht verlängerbaren (BGH, Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, NJW 2009, 3655) – Begründungsfrist des § 46 I 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht. Spätere Ergänzungen oder Klarstellungen sind nur insoweit zulässig, als sie inhaltlich nicht über den Kern des Angriffs hinausgehen (BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 f).

Die „rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist” können nur in begründeten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung abgefedert werden (BGH Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, NJW 2009, 3655; vgl. BT-Dr 16/887, S. 38 = NZM 2006, 401, 423).