Ruhezeiten für Mieter – Welche Vorschriften und Strafen gelten?

von | Donnerstag, 23.06.2022 | Allgemein, Immobilien, Immobilienrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Für ein harmonisches Zusammenleben mit den benachbarten Mietern ist die Ruhezeit ein fester Bestandteil der Hausordnung. Doch welche Ruhezeiten sind für Mieter verpflichtend? Was versteht man unter Zimmerlautstärke? Und welche Strafen erwarten Mieter bei Verstößen gegen die Ruhezeitregelung?

Ruhezeiten sind nicht bundeseinheitlich geregelt

Da die Ruhezeiten nicht bundeseinheitlich festgelegt sind, orientieren sich viele Vermieter an den allgemeinen Ruhezeiten im Mietrecht, die der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 (BGH V ZB 11/98) festgelegt hat. Dabei gilt: Die Mittagsruhe an Werktagen beginnt um 13 Uhr und endet um 15 Uhr. Abends beginnt die Ruhezeit um 22 Uhr und reicht die ganze Nacht hindurch bis zum nächsten Morgen um 7 Uhr. Außerdem ist eine sogenannte Feiertagsruhe an Sonn- und Feiertagen vorgeschrieben.
Einzelne Bundesländer oder Gemeinden dürfen jedoch ihre eigenen Vorschriften für Ruhezeiten definieren. Diese sind zumeist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt, dessen genaue Inhalte entweder beim zuständigen Ordnungsamt oder bei der Umweltbehörde erfragt werden können.
Für Mieter entscheidend ist allerdings immer die Regelung der jeweiligen Hausordnung, der sie mittels Unterschrift zugestimmt haben. Wenn hierin strengere Regeln vereinbart sind, wie zum Beispiel eine gesonderte Ruhezeit für Samstage, sind die Mieter verpflichtet, sich an diese individuellen Vorschriften zu halten.

Zimmerlautstärke gilt als Richtwert

Während der Ruhezeiten dürfen Mieter sämtliche Tätigkeiten durchführen, die die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Dabei sollte der Geräuschpegel tagsüber nicht mehr als 40 Dezibel betragen, nachts gilt eine Grenze von 30 Dezibel. Doch hier ist Vorsicht geboten: Diese Werte sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern nur Richtwerte, die je nach Mietergemeinschaft und Bausubstanz einen anderen Wert haben können.
Erlaubt ist außerdem die Durchführung von Tätigkeiten, die als “sozialadäquat” bezeichnet werden. Dazu gehören das Spielen von Kindern, Baden oder Duschen innerhalb eines normalen Zeitrahmens (etwa 30 Minuten) sowie Fernsehen und Musik hören bei Zimmerlautstärke.

Strafen und Folgen bei Missachtung der Ruhezeiten

Wenn sich Mieter im wiederholten Fall nicht an die Vorschriften halten, die in der Hausordnung für die Ruhezeiten festgelegt wurden, kann der Vermieter eine Abmahnung schreiben. Sollte sich das Fehlverhalten weiterhin fortsetzen, hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung auszusprechen.
Wer zum Beispiel nachts eine lautstarke Party feiert, diese vorher nicht ankündigt oder vom Vermieter und den anderen Mietern keine Erlaubnis dazu hat, muss außerdem mit einem Bußgeld der Ordnungsbehörde rechnen, das bis zu 5000 Euro betragen kann. Denn ein Verstoß gegen die Ruhezeit wird meistens als Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gewertet.
Mieter, die unter wiederholter Lärmbelästigung wie Baustellengeräuschen oder lauten Nachbarn leiden, sind dazu berechtigt, nach § 536 BGB die Miete zu mindern. Dabei sind allerdings die in der Hausordnung vorgeschriebenen Regeln zur Mietminderung zu beachten. Den Verlust der Mietminderung kann der Vermieter wiederum als Schadensersatz von dem Verursacher der Ruhestörung einfordern.
Verstöße gegen die festgelegten Ruhezeiten können also nicht nur die Harmonie der Mieter stören, sondern für die ruhestörenden Mieter ziemlich teuer ausfallen.

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