Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum.

von | Dienstag, 04.09.2012 | Wohnungseigentumsrecht

Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum

Mit einem Urteil vom 27. Juni 2012 hatte der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München einen Beschluss gefasst, der sich auf die Rechtsbereiche Grundbuchrecht und Wohnungseigentumsrecht bezieht. Basierend auf den beiden amtlichen Leitsätzen „Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum“ und „Weist das Grundbuch einen in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum aus, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung“ galt es festzustellen, wie die Eigentumsverhältnisse in der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchsache der Beschwerde führenden Beteiligten regelt sind, wenn ein Treppenhaus als Teil einer Liegenschaft als Sondereigentum beansprucht werden.

Der rechtlichen Auseinandersetzung voran gegangen war der Anspruch der Kläger, die im Grundbuch als Besitzer von Wohn- wie auch Teileigentum mit Hilfe einer uneindeutigen Teileigentumserklärung mit Datum des Erwerbs eingetragen sind, einen Anspruch am Miteigentumsanteil wie auch einem Sondereigentumsrecht geltend zu machen, zumal die Teilungserklärung in der ursprünglichen Fassung das gemeinsame Treppenhaus als Sondereigentum und nicht als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen hatte. Der zweideutig abgefasste Aufteilungsplan führt laut OLG zu Irritationen, denn grundsätzlich kann kein Eigentümer ein Sondereigentumsrecht an einem Treppenhaus geltend machen. Wird eine Teilungserklärung nach dem Erwerb abgeändert, muss diese wieder dahin gehend abgeändert werden, das Gemeinschaftseigentum entsteht, um ein isoliertes Miteigentum, das gesetzeswidrig ist, auszuschließen. Im Grundsatz beinhaltet das Urteil des Oberlandesgerichts München, dass ein Treppenhaus im Erd- wie auch im Obergeschoss als Teil einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht für einzelne Eigentümer ein Sondereigentumsrecht ermöglicht, sondern dieses immer Teil des Gemeinschaftseigentums bleibt. Nachträgliche Veränderungen einer Teilungserklärung sind demnach nicht statthaft. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass eine Teilungserklärung, die dem Aufteilungsplan widerspricht, als inhaltlich nicht zulässige Eintragung gewertet wird und nicht rechtskräftig wird. Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum

Mit einem Urteil vom 27. Juni 2012 hatte der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München einen Beschluss gefasst, der sich auf die Rechtsbereiche Grundbuchrecht und Wohnungseigentumsrecht bezieht. Basierend auf den beiden amtlichen Leitsätzen „Sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum Sondereigentum betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein Sondereigentum an diesem Raum“ und „Weist das Grundbuch einen in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum aus, so entsteht insoweit eine inhaltlich unzulässige Eintragung“ galt es festzustellen, wie die Eigentumsverhältnisse in der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchsache der Beschwerde führenden Beteiligten regelt sind, wenn ein Treppenhaus als Teil einer Liegenschaft als Sondereigentum beansprucht werden.

Der rechtlichen Auseinandersetzung voran gegangen war der Anspruch der Kläger, die im Grundbuch als Besitzer von Wohn- wie auch Teileigentum mit Hilfe einer uneindeutigen Teileigentumserklärung mit Datum des Erwerbs eingetragen sind, einen Anspruch am Miteigentumsanteil wie auch einem Sondereigentumsrecht geltend zu machen, zumal die Teilungserklärung in der ursprünglichen Fassung das gemeinsame Treppenhaus als Sondereigentum und nicht als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen hatte. Der zweideutig abgefasste Aufteilungsplan führt laut OLG zu Irritationen, denn grundsätzlich kann kein Eigentümer ein Sondereigentumsrecht an einem Treppenhaus geltend machen. Wird eine Teilungserklärung nach dem Erwerb abgeändert, muss diese wieder dahin gehend abgeändert werden, das Gemeinschaftseigentum entsteht, um ein isoliertes Miteigentum, das gesetzeswidrig ist, auszuschließen. Im Grundsatz beinhaltet das Urteil des Oberlandesgerichts München, dass ein Treppenhaus im Erd- wie auch im Obergeschoss als Teil einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht für einzelne Eigentümer ein Sondereigentumsrecht ermöglicht, sondern dieses immer Teil des Gemeinschaftseigentums bleibt. Nachträgliche Veränderungen einer Teilungserklärung sind demnach nicht statthaft. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass eine Teilungserklärung, die dem Aufteilungsplan widerspricht, als inhaltlich nicht zulässige Eintragung gewertet wird und nicht rechtskräftig wird.