Sperrfrist von drei Jahren für einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung

von | Freitag, 18.04.2014 | Insolvenzrecht

Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1 Million EUR) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Dies hat der BGH mit einem Beschluss vom 20.03.2014 zum Aktenzeichen IX ZB 17/13 entschieden.

In dem entschiedenen Fall war der Schuldner Facharzt für Dermatologie und betrieb eine eigene Praxis. Am 15.05.2000 war ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Er hatte Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 25.07.2006 war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Am 07.09.2010 hatte der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 08.09.2010 hatte er erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7,6 Millionen EUR, wovon ein Betrag von 6,75 Millionen EUR aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammte. Das Verfahren war am 13.10.2010 eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte dem Insolvenzgericht gegenüber berichtet, dass der Schuldner monatlich Umsätze von etwa 16.000 EUR bei Kosten von etwa 8.100 EUR erzielte und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 EUR bezog. Er hatte die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden waren. Der Schuldner hatte monatlich 1.964,05 EUR an die Masse abgeführt. Im Schlusstermin am 12.07.2012 hatte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.

Mit Beschluss vom 12.11.2012 verwarf das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb erfolglos. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanz, soweit sie nicht den Versagungsantrag betrafen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig sei, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen habe (BGH, NZI 2011, 544; BGH, NZI 2011, 948). Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Verfahrenstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginne in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, NZI 2011, 544).

Es komme auch nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden sei, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den Versagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners stehe in klarem Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen sei, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden sei. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liege darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung solle als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). So liege der Fall hier.
Sei der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

§ 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGB l. I S. 2379) regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO) und drei Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO) beginnen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Regelungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der BGH. Die Rechtsprechung des BGH zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Auch war im vorliegenden Fall § 287a InsO nicht anwendbar. Eine „Vorwirkung“ dieser Regelung hat der BGH (NZI 2013, 846) bereits abgelehnt. Hierauf wurde in der Entscheidung nochmals ausdrücklich hingewiesen.